Leitsatz (amtlich)

Der III. Senat schließt sich der Rechtsprechung des VI.Senats an (Urteil vom 22.Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713), daß Unterhaltsaufwendungen nur insoweit nach § 33a Abs.1 i.V.m. Abs.4 EStG abgezogen werden dürfen, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll. Auch bei Unterhaltsleistungen am Ende des Jahres bleibt die Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr steuerlich unberücksichtigt.

 

Orientierungssatz

Die im Schreiben des BMF vom 26.10.1979 IV B 6 - S 2365 - 85/79 (BStBl I 1979, 622) getroffene Regelung zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Empfänger im Ausland ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auch für den Veranlagungszeitraum 1978 von den Steuergerichten zu beachten, soweit sie im Einzelfall offensichtlich nicht zu einem falschen Ergebnis führt (Anschluß an BFH-Urteil vom 30.7.1982 VI R 257/80).

 

Normenkette

EStG 1977 § 33a Abs. 1, 4

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind griechische Staatsangehörige, die im Streitjahr 1978 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnten und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1978 machten sie Unterhaltsleistungen an die in Griechenland lebenden Eltern des Klägers in Höhe von insgesamt 5 000 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Diesen Betrag hatte der Kläger am 15.November 1978 über die griechische Handelsbank an seine Eltern überwiesen. Nach einer Unterhaltsbescheinigung der Gemeindebehörde bezog der im Streitjahr 85 Jahre alte Vater des Klägers eine Rente von umgerechnet 990 DM jährlich, die im Streitjahr 78 Jahre alte Mutter des Klägers eine solche von umgerechnet 550 DM jährlich.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen u.a. mit der Begründung, zu den Unterhaltsleistungen i.S. von § 33a Abs.1 EStG gehörten nur laufend und regelmäßig erbrachte Leistungen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Die vom Kläger im Streitjahr überwiesenen Beträge seien zum Unterhalt seiner Eltern bestimmt gewesen. Ähnliche Leistungen habe der Kläger auch schon in den früheren Jahren erbracht. Deshalb seien die Beträge in voller Höhe abziehbar, obwohl die Überweisung erst im November des Streitjahres erfolgt sei. Die abweichende Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 22.Mai 1981 VI R 140/80 (BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713) sei abzulehnen, da sie zu unverständlichen und unbilligen Ergebnissen führe.

Das FA rügt mit der vom FG wegen Divergenz zugelassenen Revision Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und 666 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs.1 EStG anzuerkennen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen unter anderem für den Unterhalt von Personen, für die im Veranlagungszeitraum weder er noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder andere Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch nach § 33a Abs.1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung des EStG ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 000 DM im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag des § 33a Abs.1 EStG ermäßigt sich gemäß § 33a Abs.4 EStG um je 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 33a Abs.1 EStG nicht vorgelegen haben.

2. Das FG hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 5.September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31) entschieden, daß auch nur gelegentliche (z.B. ein- oder zweimalige) Leistungen im Jahr Aufwendungen für den Unterhalt i.S. von § 33a Abs.1 EStG sein können. Unterhalt pflegt indes typischerweise regelmäßig wiederkehrend erbracht zu werden. Deshalb ist, soweit auch nur gelegentliche Leistungen als Unterhalt i.S. von § 33a Abs.1 EStG anerkannt werden, besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Empfänger unterstützungsbedürftig i.S. von § 33a Abs.1 EStG ist und ob die Leistungen geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Empfängers zu decken (vgl. Urteil in BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31). Die Vorentscheidung entspricht dieser Rechtsprechung.

3. a) Entgegen der Auffassung des FG dürfen nach der Rechtsprechung des BFH Unterhaltsleistungen regelmäßig nicht auf Monate vor dem Zahlungsmonat zurückbezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß Unterhaltsleistungen bestimmt und geeignet sein müssen, der Deckung des Lebensbedarfs des Unterhaltsempfängers zu dienen. Nach der Lebenserfahrung spricht jedoch, wie der VI.Senat im Urteil in BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713 entschieden hat, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Unterhaltsverpflichteter, der seine Angehörigen laufend unterstützt, seine Leistungen so einrichtet, daß sie zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Leistung dienen. Diese --im Einzelfall widerlegbare-- Vermutung steht regelmäßig einer Rückbeziehung von Unterhaltsleistungen auf Monate vor dem Zahlungsmonat entgegen. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung geeignet wäre. Eine Ausnahme vom Regelfall, daß nämlich der Unterhaltsverpflichtete an seine Angehörigen überhaupt erstmals Unterhaltsleistungen erbracht hat, ist im Streitfall nach den tatsächlichen, den Senat gemäß § 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen der Vorinstanz nicht gegeben.

b) Soweit Aufwendungen des Streitjahres mit dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf auch des folgenden Jahres zu befriedigen, können sie bei der Besteuerung des Streitjahres --aber auch des folgenden Jahres-- nicht berücksichtigt werden. Denn § 33a Abs.1 EStG liegt, wie der VI.Senat entschieden hat, der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zugrunde (vgl. BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713). Dieser Grundsatz gilt sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistung als auch hinsichtlich der in § 33a Abs.1 EStG im übrigen aufgestellten Voraussetzungen und verbietet eine in das Folgejahr übergreifende Betrachtungsweise.

c) Mit den Einwendungen der Vorinstanz (vgl. auch Urteil des FG Hamburg vom 22.August 1985 V 100/85, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1986, 126) gegen die Rechtsprechung in BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713 hat sich der VI.Senat bereits eingehend auseinandergesetzt. Der erkennende Senat verkennt nicht, daß die Auffassung des VI.Senats gelegentlich zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Da jedoch neue rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Auslegung des § 33a Abs.1 EStG zwingend gebieten könnten, sich nicht ergeben haben, hat sich der erkennende Senat --auch aus Gründen der Rechtskontinuität-- der Rechtsauffassung des VI.Senats angeschlossen. Bei dieser Entscheidung war auch die Erwägung von Bedeutung, daß die Steuerpflichtigen durch eine entsprechende Wahl des Überweisungszeitpunkts die Abziehbarkeit ihrer Unterhaltsleistungen erreichen können.

4. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist entscheidungsreif. Nach den vorstehenden Ausführungen ist nur der auf die Monate November und Dezember des Streitjahres entfallende Anteil der Unterhaltszahlung gemäß § 33a Abs.1 EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Bei der Bemessung der abziehbaren Aufwendungen ist nach der Rechtsprechung des VI.Senats die im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26.Oktober 1979 IV B 6 - S 2365 - 85/79 (BStBl I 1979, 622) getroffene Regelung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auch für den Veranlagungszeitraum 1978 von den Steuergerichten zu beachten, soweit sie im Einzelfall offensichtlich nicht zu einem falschen Ergebnis führt (Urteil vom 30.Juli 1982 VI R 257/80, BFHE 136, 399, BStBl II 1982, 779). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach sind notwendige und angemessene Unterhaltsleistungen an Empfänger in Griechenland im Streitjahr nur mit 2/3 der in § 33a Abs.1 Satz 1 EStG genannten Höchstbeträge, also höchstens mit 2 000 DM je unterstützte Person, jährlich zu berücksichtigen. Hiervon entfallen anteilig auf die Monate November und Dezember 333 DM je unterstützte Person.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61545

BStBl II 1987, 341

BFHE 149, 61

BFHE 1987, 61

BB 1987, 808

BB 1987, 808-808 (T)

DB 1987, 1071-1071 (T)

DStR 1987, 393-394 (ST)

HFR 1987, 295-296 (ST)

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