Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen- und Kapitalgesellschaften können die ihnen von ihren Gesellschaftern für deren im Leistungsaustausch erbrachte Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Sie werden somit durch die Steuerbarkeit dieser Leistungen nicht weiter belastet.

Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Gesellschaften können insoweit auch Außenprüfungen der Finanzämter gelassen entgegensehen. Sollten nämlich bisher beim Gesellschafter als nicht umsatzsteuerbar behandelte Geschäftsführungs- und ­Vertretungsleistungen vom Finanzamt als steuerbar und steuerpflichtig beurteilt werden, können die Gesellschafter hierfür i. a. R. nachträglich ihrer Gesellschaft Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen.[1] Diese Umsatzsteuer kann die Gesellschaft mit Rechnungseingang als Vorsteuer abziehen. Hier könnten beim Gesellschafter allenfalls Zinsen nach § 233a AO anfallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Verzinsung in Fällen, in denen dem Fiskus kein Zinsnachteil entstanden ist bzw. der Unternehmer keinen Liquiditätsvorteil erlangt hat, nicht sachlich unbillig ist.[2]

Wenn Gesellschafter von voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaften der unzutreffenden Auffassung waren, ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die Gesellschaft seien steuerbar und steuerpflichtig gewesen, schulden sie die in Rechnungen an die Gesellschaft zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst nach § 14c Abs. 2 UStG.

Die Gesellschafter können diese Rechnungen jedoch berichtigen (den unberechtigten Umsatzsteuerausweis gegenüber der Gesellschaft für ungültig erklären), sobald die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, sobald die Gesellschaft den ehemals – zu Unrecht – in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen storniert und an das Finanzamt zurückgezahlt hat.[3]

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