OFD Hannover, 10.02.2000, S 7109 - 1 - StO 355/S 7100 - 737 - StH 542

 

1. Steuerbarkeit

Die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genussmitteln durch den Unternehmer an seine Arbeitnehmer ist nur dann eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit, wenn die Waren zum Verzehr im Betrieb überlassen werden Abschn. 12 Abs. 3 Satz 3 UStR 2000). Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen die Waren dagegen zum häuslichen Verzehr zu, so liegen nach § 3 Abs. 1 b Nr. 2 UStG steuerbare unentgeltliche Wertabgaben (bis 31.3.1999 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG steuerbare Leistungen) vor Abschn. 12 Abs. 13 UStR 2000).

 

2. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben bestimmt sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

 

3. Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen inR 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 LStR 2000 ermittelten Werten ausgegangen werden Abschn. 12 Abs. 13 Satz 4 UStR 2000). Der Freibetrag von 2.400 DM nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt Abschn. 12 Abs. 8 Satz 4 UStR 2000).

Bei der unentgeltlichen Abgabe einfachen hellen Bieres bitte ich es nicht zu beanstanden, wenn die in Niedersachsen ansässigen Brauereiunternehmer folgende Selbstkostenpauschalen als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ansetzen:

bis 30.6.1995 52,00 DM pro hl
ab 1.7.1995 56,00 DM pro hl.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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