Bei den sog. "Donations" handelt es sich um Direktzahlungen von Followern an den Influencer. Diese werden meist über spezialisierte Zahlungsdienstleister abgewickelt. Teils halten auch die Streamingportale die Möglichkeit bereit, Direktzahlungen ohne externe Zahlungsdienstleister (und gegen eine Beteiligung) abzuwickeln.

In der Außenprüfungspraxis soll die Steuerbarkeit umstritten sein.[1] Das FG Düsseldorf hat diese Vorgänge als steuerbar und -pflichtig eingestuft.[2] Dem könnte jedoch die EuGH-Rechtsprechung, insbesondere in der Rs. Tolsma[3] entgegenstehen, wonach keine Leistung gegen Entgelt vorliegen soll, wenn jemand um die Zahlung von Geld lediglich bittet und gewisse Beträge als Vergütung erhält, deren Höhe jedoch weder bestimmt noch bestimmbar ist.

Ein Leistungsaustausch dürfte wiederum bei Donations zum Auslösen einer automatisierten Reaktion oder dem Vorlesen eines Texts des Zahlenden anzunehmen sein.

Weiterhin hat das FG die Leistungen als auf elektronischem Wege erbracht eingestuft. Letzteres erscheint fragwürdig, da die Unterhaltungsleistung beim Streaming durch den Streamer selbst nicht automatisiert erbracht wird.[4] Auch wenn die Donation zu einer automatisierten Reaktion führt, könnte der Schwerpunkt der Leistung auf der Tätigkeit des Streamers liegen.

Die Qualifizierung als auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen führt dazu, dass der Leistungsort gem. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG am Wohnsitz des Empfängers zu verorten ist. Zur Verlagerung an den Wohnsitz von Followern in anderen EU-Staaten kommt es zwingend jedoch erst, wenn im Vorjahr die 10.000 EUR-Schwelle (elektr. Dienstleistungen und Fernverkäufe) überschritten wurde und im laufenden Jahr überschritten wird.[5]

Geht man von elektronischen Leistungen aus und werden Donations über eine Plattform abgewickelt, liegt grds. eine Dienstleistungskommission vor. Nur die Plattform leistet an die Follower, der Influencer leistet an die Plattform.

Dafür spricht die Entscheidung "Fenix International", in der der EuGH[6] ausführte, dass aufgrund der Vermutungsregelung in Art. 9a MwStSystRL-DVO von einer Dienstleistungskommission durch die Plattform auszugehen ist. Die Plattform bot Direktzahlungen und Abonnements an. In der Entscheidung ist keine Differenzierung zwischen beiden Produkten ersichtlich. Da die Entscheidung auf Art. 9a MwStSystRL-DVO beruht und diesen ausdrücklich für unionsrechtskonform erklärt, ist kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Donations und Abonnements erkennbar.

Zwischen Influencer und Plattform liegt eine gewöhnliche B2B-Leistung vor, der Leistungsort liegt am Sitz des Plattformbetreibers.[7] Die Plattform erbringt ihrerseits B2C Leistungen, die als elektronische Dienstleistungen als am Wohnsitz des Empfängers erbracht gelten.

[1] Walfort/Danielmeyer/Hartwig, UR 2022, S. 321, 322.
[2] FG Düsseldorf, Urteil v. 4.3.2022, 1 K 2812/19 U, MwStR 2022 S. 819; zustimmend Walfort/Danielmeyer/Hartwig, UR 2022, S. 321.
[4] Stelzer, RDi 2022, S. 493, 495.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge