Weil sich die wirtschaftlichen/finanziellen Rahmenbedingungen und/oder tatsächlichen Gegebenheiten sehr schnell ändern, ist ein Unternehmer gelegentlich nicht mehr in der Lage bzw. gewillt, lang laufende Verträge bzw. seine Verpflichtungen daraus ordnungsgemäß zu erfüllen. Sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten (gegen Entschädigungszahlungen) bereits vertraglich eingeräumt, ist die umsatzsteuerliche Behandlung vergleichsweise klar geregelt, weil dann regelmäßig nicht umsatzsteuerbarer Schadensersatz vorliegen dürfte.[1] Deutlich mehr Probleme machen in der Praxis solche Fälle, in denen die Rahmenbedingungen für eine vorzeitige Vertragsauflösung im Vorfeld nicht vereinbart sind bzw. sich die Parteien im Wege eines Vergleichs auf eine frühzeitige Vertragsbeendigung verständigen. Derjenige, der sich im Rahmen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet, muss zeitnah wissen, ob er daraus – eine ordentliche Rechnung vorausgesetzt – den Vorsteuerabzug geltend machen kann und der Empfänger der Zahlung braucht ebenso zeitnah Gewissheit, ob er verpflichtet ist, Umsatzsteuer anzumelden. Außerdem stellt sich sehr häufig die zivilrechtliche Frage, ob der Zahlungsempfänger vom Zahlenden zusätzlich zu der vereinbarten Entschädigung noch die Umsatzsteuer fordern kann oder ob es sich bereits um einen Bruttobetrag handelt. Hinzu kommen oftmals nicht unerhebliche Zinsrisiken, wenn die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerpflicht erst im Rahmen einer Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung feststellt. Hier besteht für den Zahlungsempfänger zusätzlich das Risiko, dass der frühere Vertragspartner wegen Insolvenz gar nicht mehr greifbar ist bzw. aus anderen Gründen nicht mehr weitergehend verpflichtet werden kann.

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