Herr Huber hat ein Einfamilienhaus gebaut, in dem er 15 % der Fläche für betriebliche Zwecke nutzt. Die Baukosten haben 300.000 EUR zuzüglich 57.000 EUR Umsatzsteuer betragen. Herr Huber kann die Vorsteuer nur aus den Herstellungskosten geltend machen, die auf den betrieblich genutzten Teil von 15 % entfallen (57.000 EUR x 15 % = 8.550 EUR). Unabhängig vom Umfang seiner betrieblichen Nutzung hat Herr Huber das gesamte Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet, auch wenn er zunächst nur 8.550 EUR als Vorsteuer geltend machen kann.

Nach Ablauf von 2 Jahren verdoppelt Herr Huber seine betriebliche Nutzung um 15 % auf 30 %. Weil er bei der Errichtung das Einfamilienhaus insgesamt (also zu 100 %) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet hat, besteht nunmehr die Möglichkeit der Vorsteuerkorrektur zu seinem Vorteil. Er kann ab dem Jahr, in dem er die betriebliche Nutzung ausgeweitet hat über den verbleibenden Korrekturzeitraum von 8 Jahren pro Jahr 1/10 der Vorsteuer nachträglich beanspruchen (57.000 EUR x 15 % = 8.550 EUR : 10 = 855 EUR pro Jahr) .

 
Konto SKR 03/ß4 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1588/1398 Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter 855 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 855

Herr Huber kann, solange sich danach die Nutzungsverhältnisse nicht ändern, über die verbleibenden 8 Jahre des Korrekturzeitraums nachträglich pro Jahr einen Betrag von 855 EUR als Vorsteuer geltend machen.

Die Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ändert sich gemäß § 9b Abs. 2 EStG nicht. § 9b Abs. 2 EStG lautet:

Zitat

Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.

Es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer die Vorsteuer zusätzlich geltend machen kann oder ob er sie zurückzahlen muss, die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes ändern sich durch die Vorsteuerkorrektur nicht. Maßgebend ist der Betrag, den der Unternehmer im Jahr der Anschaffung als Anschaffungskosten ausweisen muss.

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