Ein umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gem. § 19 UStG kann auch Bauleistungen erbringen. Hierauf wird jedoch aufgrund der Kleinunternehmereigenschaft des Leistungserbringers keine Umsatzsteuer erhoben. Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft kann deshalb nicht erfolgen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für inländische Kleinunternehmer.

 
Praxis-Beispiel

Niederländischer Unternehmer baut EDV-Anlage ein

Köpi ist Kleinunternehmer gem. § 19 UStG. Er lässt sich von einem niederländischen Unternehmer eine EDV-Anlage einbauen, die fest mit dem Bauwerk verbunden ist. Der niederländische Unternehmer stellt Köpi eine Rechnung mit dem Netto-Rechnungsbetrag und dem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft aus. Umsatzsteuer wird auf der Rechnung des Niederländers nicht ausgewiesen.

Köpi schuldet die Umsatzsteuer aus der Leistung des Niederländers als Leistungsempfänger, weil die inländische Eigenschaft als Kleinunternehmer keine Auswirkung auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft durch ausländische Unternehmer hat. Ebenso ist es bei grenzüberschreitenden Leistungen nicht relevant, ob Köpi aufgrund seiner Umsätze als Bauleistender gilt.

Umgekehrt kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, die Umsatzsteuer nach § 13b UStG für Bauleistungen schulden, die er selbst in Anspruch nimmt, obwohl er Kleinunternehmer ist und in seinen eigenen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweist. Deshalb kann auch ein Kleinunternehmer Inhaber einer Bescheinigung USt 1 TG sein.

Für die Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TG prüft das Finanzamt auch bei einem Kleinunternehmer die 10-%-Umsatzgrenze in Bezug auf das Welteinkommen des Kleinunternehmers. Hierbei stellt das Finanzamt jedoch nur auf die eigenen Umsätze des Kleinunternehmers ab. Schuldet der Kleinunternehmer also aus einem Umsatz, der an ihn erbracht wird, die Umsatzsteuer, wird dieser Umsatz bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht mit einbezogen und hat damit keine Auswirkung bei der Erteilung der Bescheinigung nach USt 1 TG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge