R ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der im Rahmen seines Unternehmens eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG erhalten hat. Die Lieferung an ihn ist steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt worden. Das Möbelhaus ist auch Unternehmer und musste damit für die Lieferung eine Rechnung gegenüber R ausstellen.

 
Praxis-Tipp

Verpflichtung zur Rechnungsausstellung und Frist beachten

Der leistende Unternehmer muss immer dann eine Rechnung ausstellen, wenn er eine Leistung an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person ausführt. Ausgenommen davon sind nur die Fälle, in denen es sich um eine nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG steuerfreie Leistung handelt. Besteht eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung, muss die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden.

Da die USt offensichtlich ordnungsgemäß in einer Rechnung im Dezember 2021 ausgewiesen wurde, kann R die USt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer geltend machen, ein Ausschlussgrund für den Vorsteuerabzug liegt nicht vor.[1]

Die Vorsteuer ist immer – unabhängig von der Besteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten – in dem Besteuerungszeitraum abzuziehen, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.[2] Dies ist der einzige Zeitraum, in dem der Vorsteuerabzug zulässig ist.[3] Der Zahlungszeitpunkt ist damit – soweit der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) besteuert – nicht von Bedeutung. R hat keinen Vorsteuerabzug für den Februar 2022, der Vorsteuerabzug kann nur in der Voranmeldung für Dezember 2021[4] geltend gemacht werden.

 
Hinweis

Abweichung bei Istbesteuerung des Möbelhauses nach Unionsrecht möglich

Sollte der leistende Unternehmer (hier das Möbelhaus, was allerdings nach dem Sachverhalt unwahrscheinlich wäre) seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) besteuern, könnte R unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH[5] entgegen der nationalen Rechtslage den Vorsteuerabzug auch erst mit Zahlungsabfluss geltend machen, da bei dem istbesteuerten leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer erst mit Zahlungszufluss entstehen würde.

Ein Fehler bei der Zuordnung zum richtigen Besteuerungszeitraum kann für R erhebliche Risiken mit sich bringen. Wird der Vorsteuerabzug im Kalenderjahr 2022 erfasst und erst in einer später durchgeführten Betriebsprüfung bemängelt, kann es sein, dass eine korrekte Erfassung der Vorsteuer im Besteuerungszeitraum 2021 wegen eines bestandskräftigen Bescheids oder wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich ist. Der Betriebsprüfer würde den Vorsteuerabzug für 2022 versagen, sodass R dann weder für 2021 noch für 2022 den Vorsteuerabzug geltend machen könnte.

 
Praxis-Tipp

Richtige zeitliche Zuordnung insbesondere bei Einnahmen-Überschussrechnung beachten

Die richtige Zuordnung von Vorsteuerbeträgen ist in der Praxis insbesondere bei Unternehmern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln, sehr mühselig. Zur Vermeidung von Nachteilen sollte aber zumindest jahresübergreifend eine korrekte Zuordnung vorgenommen werden, wenn dies in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen nicht möglich erscheint.

[1] Ein Ausschlussgrund könnte sich aus § 15 Abs. 1a2 UStG ergeben. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
[2] § 18 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 UStG.
[4] Falls R quartalsweise Voranmeldungen abgeben sollte, müsste der Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für das IV. Quartal 2021 geltend gemacht werden. Spätestens muss der Vorsteuerabzug in der Jahressteuererklärung 2021 geltend gemacht werden.
[5] EuGH, Urteil v. 10.2.2022, C-9/20 (Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße), BFH/NV 2022 S. 399 mit Verweis auf Art. 167 MwStSystRL.

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