OFD Hannover, Verfügung v. 3.7.2006, S 7180 - 26 - StO 181

Mit In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 wurde ein verbindliches und rechtlich abgesichertes Integrationsangebot (Integrationskurs) für Ausländer und Spätaussiedler eingeführt. Es dient im Wesentlichen der Vermittlung ausreichender Deutschkenntnisse sowie der Vermittlung von Wissen über das Leben in Deutschland und die in unserer Gesellschaft geltenden Normen und Werte. Die Integrationskursverordnung konkretisiert die Vorgaben des Zuwanderungsgesetzes. Sie regelt die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Teilnahme und ihre Ordnungsmäßigkeit und die Kostenbeteiligung. Die Integrationskurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Dazu ist in § 43 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG 2004) geregelt, dass das BAMF die Kurse nicht selbst durchführt, sondern sich privater und öffentlicher Träger bedienen kann. Es schließt hierfür mit den Kursträgern privatrechtliche Verträge ab. Der Kursträger erhält vom BAMF für die Durchführung der Integrationskurse derzeit einen Stundensatz von 2,05 Euro pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer. Ausländer und Spätaussiedler, die nicht vom Kostenbeitrag befreit sind, leisten 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das BAMF, wobei die Zahlung meist unmittelbar an den Kursträger erfolgt. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Der Kursträger erbringt als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG eine steuerbare Leistung an das BAMF. Das BAMF erbringt seinerseits gegenüber dem Kursteilnehmer ein Leistung. Auch wenn der Kursteilnehmer einen Teil des Entgelts unmittelbar an den Kursträger entrichtet, ändert dies nichts an der Leistungbeziehung zwischen dem BAMF und dem Kursteilnehmer. Hierbei handelt es sich nur um einen abgekürzten Zahlungsweg; die Zahlung gilt als Entgelt von dritter Seite.

Für die Leistungen der Kursträger kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Betracht. Es wird zwar allgemein bildender Unterricht erteilt, die Integrationskurse bereiten aber nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor.

Werden die Kurse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt, können die Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen) steuerbefreit sein. In allen anderen Fällen sind die Leistungen dagegen steuerpflichtig.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a

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