LfSt Bayern, 12.3.2007, S 7179 - 7 St 34 M

Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde ein verbindliches und rechtlich abgesichertes Integrationsangebot (Integrationskurs) für Ausländer und Spätaussiedler eingeführt. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Deutschkenntnisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen über das Leben in Deutschland und die in unserer Gesellschaft geltenden Normen und Werte. Die Kurse werden gem. § 43 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Das BAMF kann sich dazu privater und öffentlicher Träger bedienen. Die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, Lerninhalte, die Auswahl und Zulassung der Kursträger und die Kostenträgerschaft werden durch die Integrationskursverordnung geregelt. Danach kann jeder private oder öffentliche Träger bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung der Integrationskurse zugelassen werden. Hierzu schließt das BAMF mit den Kursträgern privatrechtliche Verträge ab.

Der Kursträger erhält vom BAMF für die Durchführung der Integrationskurse derzeit einen Stundensatz i.H.v. 2,05 Euro pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer. Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer, die nicht vom Kostenbeitrag befreit sind, einen solchen in Höhe von 1 Euro an das BAMF zu leisten; die tatsächliche Zahlung erfolgt hierbei meist unmittelbar an den Kursträger. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Integrationskurs wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.

Umsatzsteuerrechtlich erbringt in diesen Fällen der Kursträger eine steuerbare Leistung an das BAMF. Soweit der Kursteilnehmer einen Teil des Entgelts selbst unmittelbar an den Kursträger zahlt, hat dies keinen Einfluss auf diese Leistungsbeziehung; hierbei handelt es sich lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg. Die Zahlung gilt als Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Kursträgers an das BAMF.

Für die Leistungen der Kursträger kommt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Betracht. Bei den Integrationskursen handelt es sich zwar um allgemein bildenden Unterricht, die Kurse bereiten jedoch nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor.

Zwar wird die erfolgreiche Teilnahme durch eine Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen, diese ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG jedoch vom Kursträger auszustellen. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass nicht das BAMF als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern der Kursträger für die Abnahme der Prüfung verantwortlich ist.

In Abhängigkeit vom jeweiligen Kursträger können die Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Integrationskurse aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG – bei Vorliegen der dort genannten weiteren Voraussetzungen – steuerfrei sein. Werden Leistungen von anderen als den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Unternehmern erbracht, sind diese dagegen umsatzsteuerpflichtig.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a

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