Nimmt der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue unternehmerische Tätigkeit auf, gehört die Umsatzsteuer auf die hierauf entfallenden Umsätze grundsätzlich zu den Masseforderungen, weil der Insolvenzschuldner die Einnahmen aus der neu aufgenommenen Tätigkeit an die Masse abzuführen hat.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Umsatzsteuer aufgrund einer neuen Erwerbstätigkeit des Insolvenzschuldners dann keine Masseforderung des Finanzamts, wenn die ausgeführten Umsätze auf der Arbeitsleistung des Insolvenzschuldners, auf nicht zur Insolvenzmasse gehörenden – nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO – unpfändbaren Gegenständen, nicht im Wesentlichen auf der Nutzung von Massegegenständen oder auf der Nutzung von Massegegenständen trotz Verbots des Insolvenzverwalters beruhen.[1]

Umsatzsteuer für Umsätze, die der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Wissen des Insolvenzverwalters ("am Insolvenzverwalter vorbei") entweder im eigenen Namen oder aber ohne Wissen des Komplementärs als Kommanditist einer KG getätigt hat, stellen keine Masseverbindlichkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter Anhaltspunkte für ein Tätigwerden des Insolvenzschuldners hat und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreift.[2] Der BFH hat die FG-Rechtsprechung bestätigt: Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit.[3]

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