Umsatzsteuer-Zahllasten (geschuldete Umsatzsteuer für eigene Umsätze abzüglich abziehbarer Vorsteuer), die sich aus Umsätzen nach Verfahrenseröffnung ergeben, gehören ebenfalls zu den Masseforderungen. Sie sind durch den Insolvenzverwalter anzumelden (Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt).

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