BMF, 10.12.2014, IV D 3 - S 7015/14/10001

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 12.12.2013, IV D 3 – S 7015/13/10001 (2013/1118439), BStBl 2013 I S. 1627 ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9.12.2014, IV D 2 – S 7100/08/10011 :009 (2014/1061870), BStBl 2014 I S. 1620, geändert worden ist, wie folgt geändert:

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.17.1 Menschliches Blut und Frauenmilch” durch die Angabe „4.17.1 Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch” ersetzt.
   
2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   
  a) Nach der Angabe „BMWF = Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen” wird die Angabe „BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz” eingefügt.
     
  b) Nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)” wird die Angabe „DB = Der Betrieb” gestrichen.
3. Abschnitt 1.6 Abs. 7 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
   
  a) Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     
    1Der Gesellschafter ist zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands berechtigt, weil bei Leistungsbezug die Absicht bestand, den Gegenstand weiterzuverkaufen.”
     
  b) Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     
    1Der Gesellschafter ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands berechtigt, weil die unentgeltliche Weitergabe an die Gesellschaft bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt war (vgl. Abschnitt 15.15).”
4. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:
   
  a) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
     
    „(11) 1Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Wert auszugehen, der dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV entspricht (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR). 2Werden die Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen entgeltlich abgegeben, ist der vom Arbeitnehmer gezahlte Essenspreis, mindestens jedoch der Wert der Besteuerung zu Grunde zu legen, der dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV entspricht (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR). 3Abschläge für Jugendliche, Auszubildende und Angehörige der Arbeitnehmer sind nicht zulässig.
   
  Beispiel 1:
  Wert der Mahlzeit 3,00 EUR
  Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
  maßgeblicher Wert 3,00 EUR
  darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,48 EUR
  Bemessungsgrundlage 2,52 EUR
  Beispiel 2:
  Wert der Mahlzeit 3,00 EUR
  Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 EUR
  maßgeblicher Wert 3,50 EUR
  darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,56 EUR
  Bemessungsgrundlage 2,94 EUR
  4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2014 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2013, BStBl 2013 I S. 1473). 5Soweit unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, kann bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von dem für Lohnsteuerzwecke gebildeten Durchschnittswert ausgegangen werden.”
  b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
     
    In Beispiel 1 werden in den Sätzen 1, 5 und 6 jeweils die Angabe „3,00 EUR” durch die Angabe „5,00 EUR”, in Satz 3 die Angabe „1,00 EUR” durch die Angabe „2,00 EUR” und in Satz 6 die Angabe „2,52 EUR” durch die Angabe „4,20 EUR” ersetzt.
5. Abschnitt 1.10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     
  aa) Im 9. Spiegelstrich werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „Campione d'Italia” das Komma und die Wörter „San Marino” gestrichen.
     
  bb) Im 10. Spiegelstrich wird der Klammerzusatz gestrichen.
     
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gibraltar” ein Komma und die Wörter „San Marino” eingefügt.
6. Abschnitt 1a.2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
     
  aa) In Nummer 2 wird im Beispiel 2 vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
     
    „(vgl. zu Buchstabe a BFH-Urteil vom 21.5.2014, V R 34/13, BStBl S. 914)”.
     
  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. Der Unternehmer lässt an dem Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat eine sonstige Leistung (z.B. Reparatur) ausführen und der reparierte Gegenstand gelangt wieder in den Ausgangsstaat zurück (vgl. EuGH-Urteil vom 6.3.2014, C-606/12 und C-607/12, HFR S. 466).”
  b) In Absatz 11 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
     
    „(z.B. wenn ein Gegenstand zunächst vermietet und dann verkauft wird; vgl. BFH-Urteil vom 21.5. 2014, V R 34/13, BStBl S. 914)”.
7. Abschnitt 1b.1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     
    3Zu den Landfahrz...

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