BMF, 12.12.2013, IV D 3 - S 7015/13/10001

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 17.12.2012, IV D 3 – S 7015/12/10001 (2012/1098419), BStBl 2012 I S. 1260, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11.12.2013, IV D 2 – S 7100-b/13/10001/IV D 2 – S 7100-b/11/10001 (2013/1145204), BStBl 2013 I S. 1625, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:

 

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. Die Angabe „3a.5 Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels” wird durch die Angabe „3a.5 Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels” ersetzt.
  2. Die Angabe „4.14.9. Leistungen von Einrichtungen nach § 140b SGB V zur integrierten Versorgung” wird durch die Angabe „4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V” ersetzt.
  3. Nach der Angabe „4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe” wird die Angabe „4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen” eingefügt.

2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Nach der Angabe „BHO = Bundeshaushaltsordnung” wird die neue Angabe „BKrFQG = Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz” eingefügt.
  2. Nach der Angabe „DB = Der Betrieb” wird die neue Angabe „EBKrG = Eisenbahnkreuzungsgesetz” eingefügt.
  3. Nach der Angabe „GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung” wird die neue Angabe „GoBS = Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme” eingefügt.
  4. Nach der Angabe „KWKG = Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz” wird die neue Angabe „LStH = Amtliches Lohnsteuer-Handbuch” eingefügt.

3. Gleichlautende Änderungen:

  1. In den Abschnitten 1.5 Abs. 6 Satz 4, 2.2 Abs. 3 Satz 4, 3.3 Abs. 12 Satz 2, 9.2 Abs. 6 Satz 2, 15.6 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 4 Sätze 2 und 5, Abs. 7 Satz 2 sowie 18.5 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „EStR 2012” durch die Angabe „EStR” ersetzt.
  2. In den Abschnitten 1.8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4, Abs. 8 Satz 1, Abs. 11 Satz 1, Abs. 14 Satz 4, 4.26.1 Abs. 4 Satz 5, 15.15 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 3 zu Buchstabe a) Satz 1 sowie zu Buchstabe b) Satz 1 wird jeweils die Angabe „LStR 2011” durch die Angabe „LStR” ersetzt.
  3. In Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 1 sowie in Absatz 4 Satz 5 wird jeweils die Angabe „LStH 2012” durch die Angabe „LStH” ersetzt.
  4. In den Abschnitten 2.11 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 13 Satz 2, Abs. 14 Satz 2, Abs. 15 Satz 2 Beispiel 3 Satz 3, Abs. 16, Abs. 18 Sätze 2 und 4 wird jeweils die Angabe „KStR 2008” durch die Angabe „KStR” ersetzt.
  5. In den Abschnitten 3a.3 Abs. 1, 3a.5 Abs. 5 Satz 1, 3a.6 Abs. 8 und 3b.1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen” ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG”.
  6. In den Abschnitten 3a.4 Abs. 2 Satz 3 und 3a.8 Nr. 3, werden jeweils die Wörter „Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person” ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG”.
  7. In den Abschnitten 3a.6 Abs. 10 Satz 2, 3b.2 Abs. 1 Satz 2 und 3b.3 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Unternehmer oder eine gleichgestellte juristische Person” ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG”.
  8. In Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 2 und 7 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person” ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG”.

4. Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 13 wird folgender neuer Absatz 13a eingefügt:

    „(13a) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Staatsdrittels bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 des EBKrG vgl. BMF-Schreiben vom 1.2.2013, BStBl 2013 I S. 182.”

  2. Nach Absatz 15 wird folgender neuer Absatz 15a eingefügt:

    „(15a) Die Gewährung einer Mitgliedschaft in einem Verein, die eine Beitragspflicht auslöst, stellt keinen Umsatz dar (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012, XI R 30/10, BStBl 2013 II S. 348).”

5. Abschnitt 1.5 wird wie folgt geändert:

  1. Die Zwischenüberschrift vor Absatz 1 und Absatz 1 werden wie folgt gefasst:

    „Geschäftsveräußerung im Ganzen

    (1) 1Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden, wobei die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers auch erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs beginnen kann (vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1).2Entscheidend ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände e...

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