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Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB müssen die auf die Posten der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben werden. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie im jeweiligen konkreten Fall Bewertungswahlrechte genutzt und Ermessensspielräume ausgefüllt werden.[1] Zum Umlaufvermögen sind folgende Angaben erforderlich:

  • Bei den Vorräten ist grundsätzlich anzugeben, nach welchen Methoden sie bewertet wurden. Bei Verwendung mehrerer Bewertungsmethoden für die Untergruppen des Vorratsvermögens ist gesondert anzugeben, welche Bewertungsmethode für welche Gruppe des Vorratsvermögens eingesetzt wurde. Dementsprechend ist jeweils zu vermerken, ob Vorräte mit den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zu Durchschnittswerten oder unter Inanspruchnahme eines Verbrauchsfolgeverfahrens bewertet wurden;Zu unfertigen Erzeugnissen und Leistungen sowie fertigen Erzeugnissen sind zusätzlich gesonderte Angaben zur Ermittlung der Herstellungskosten zu machen. Vor allem ist darüber zu berichten, welche Kostenarten in die aktivierten Herstellungskosten einbezogen wurden. Der Hinweis, dass zu "steuerlichen Herstellungskosten" bewertet wurde, reicht nicht aus, vielmehr ist deutlich zu machen, wie das Aktivierungswahlrecht hinsichtlich einzelner Herstellungskostenbestandteile – Kosten der allgemeinen Verwaltung und Sozialkosten – ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist anzugeben, ob und in welchem Umfang von dem Wahlrecht des § 255 Abs. 3 HGB, Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einzubeziehen, Gebrauch gemacht worden ist;
  • Wurden Abschreibungen vorgenommen, sind zu jeder Gruppe des Vorratsvermögens die Art des niedrigeren Werts und die Methode seiner Ermittlung zu vermerken;
  • Bei Forderungen erfordert die Angabe von Bewertungsmethoden, dass über die Vornahme von vorgenommenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigungen berichtet wird.

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