Rz. 56

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB müssen im Anhang Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; der Einfluss dieser Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert anzugeben. Ziel dieser Angabepflicht ist es, einerseits die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem des Vorjahres sicherzustellen, andererseits sollen Abweichungen von gesetzlichen Regelfällen, die neben dem Stetigkeitsgebot gem. § 252 Abs. 1 HGB zu beachten sind, gekennzeichnet werden. Anzugeben und zu begründen sind die Änderungen bei der Anwendung von Methoden und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.[1]

 

Rz. 57

Wird von einer Bewertungsvereinfachungsmethode abgewichen, z. B. indem Vorräte nicht mehr nach dem Durchschnittswertverfahren, sondern nach der Lifo-Methode bewertet werden, dann ist im Anhang zu jeder betroffenen Position anzugeben, welche Methode im Vorjahr und im vorliegenden Jahresabschluss angewendet wird. Gleiches gilt, wenn vom gesetzlichen Regelfall abgewichen wird. Die Abweichungen sind zu begründen und betragsmäßig anzugeben.

 

Rz. 58

Angaben zum Umlaufvermögen sind in folgenden Fällen erforderlich:

  • Änderungen hinsichtlich der Einbeziehung von Kostenarten in die Herstellungskosten von Erzeugnissen und Leistungen;
  • Wechsel von Bewertungsmethoden beim Ansatz von Vorräten, beispielsweise beim Übergang von der Einzelbewertung zu einem Bewertungsvereinfachungsverfahren und umgekehrt oder beim Wechsel zwischen Verbrauchsfolgeverfahren und Durchschnittswertansatz;
  • Wechsel der Bemessung von Wertberichtigungen auf Forderungen.

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