Rz. 44

Die Berichtspflicht hinsichtlich der Passivposten bezieht sich v.a. auf Fremdwährungsverbindlichkeiten. Bei Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften sind Angaben notwendig, ob die Wertermittlung nach dem Teil- oder Vollkostenverfahren erfolgte. Auch bei schwebenden Finanzgeschäften sind Angaben über die Bewertungsmethode notwendig.[1]

 

Rz. 45

Die Bewertungsmethoden von Pensionsrückstellungen sind in jedem Fall zu erläutern, wobei es hierfür eine spezielle Norm nach § 285 Abs. 1 Nr. 24 HGB gibt, die die Pflichten konkretisiert.[2] Wird für mittelbare Pensionszusagen keine Rückstellung gebildet, ist der Betrag der unterbliebenen Passivierung im Anhang anzugeben. Dabei sind die versicherungsmathematischen Grundsätze, die angesetzten Zinssätze, die zugrunde gelegten Sterbetafeln sowie die Berechnungsmethode anzugeben. Ein Fehlbetrag muss genannt und erläutert werden, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Unternehmensbild zu ermöglichen.[3]

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 158.
[2] Vgl. IDW RS HFA 30.89 ff.
[3] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB Rn 64.

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