Rz. 1

Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz u. a. das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Hinzu kommen – allerdings teilweise rechtsformabhängig – nach §§ 246, 266 HGB noch der aktive Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen, sowie ggf. ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB um die Aktivseite der Bilanz zu komplettieren. Während der Begriff des Anlagevermögens[1] durch § 247 Abs. 2 HGB dahingehend definiert wird, dass beim Anlagevermögen "nur die Gegenstände auszuweisen (sind), die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen", hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, den Begriff des Umlaufvermögens im HGB näher zu bestimmen. Auch das Steuerrecht kennt keine gesetzliche Definition.

Daher ergibt sich der Begriff des Umlaufvermögens nach h. M.[2] als Umkehrschluss aus dem des Anlagevermögens; das Umlaufvermögen erfasst also alle Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen, sondern zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch vorgesehen sind. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung ist auch für die Steuerbilanz maßgebend.[3] Der BFH hat das Umlaufvermögen negativ dahingehend abgegrenzt, dass ihm die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind, die weder Anlagevermögen noch Rechnungsabgrenzungsposten darstellen.[4] Ergänzt werden muss diese Negativabgrenzung um die weiteren oben aufgeführten gesetzlich vorgesehenen Sonderposten.

[2] Vgl. u. a. Schubert/Berberich, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 51.

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