BMF, 28.11.2008, IV C 5 - S 2378/0

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt IV/08 zu TOP 10

Nach § 41b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG hat der Arbeitgeber nach Vergabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN) die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Identifikationsnummer für die Datenübermittlung ist durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben mitzuteilen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Da nicht alle Lohnsteuerkarten für 2009 die Identifikationsnummer enthalten, ist für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2009 das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernimmt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 41b Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 992

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