Rz. 143

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, dass es in das Eigentum nur eines Gesellschafters gelangt, so wird der Wert des entnommenen Wirtschaftsguts regelmäßig allein dem Kapitalkonto des begünstigten Gesellschafters belastet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Entnahme später gegenüber den anderen Gesellschaftern ausgeglichen wird.[1] Der laufende Gewinn wird hiervon in der Regel nicht beeinflusst, solange das entnommene Wirtschaftsgut keine stillen Reserven enthält.

 

Rz. 144

Enthält das Wirtschaftsgut dagegen stille Reserven, so erhöht deren Aufstockung das Gesellschaftskapital, bevor die Entnahme dem Kapitalkonto des begünstigten Gesellschafters belastet wird. Dabei ist es denkbar, dass der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern zugerechnet wird, sodass sich alle Kapitalkonten anteilig erhöhen. Es ist aber auch denkbar, dass der Entnahmegewinn allein dem Begünstigten zugerechnet wird mit der Folge, dass sich lediglich sein Kapitalkonto um den Entnahmegewinn erhöht. Das hat zur Folge, dass sich sein Kapitalkonto entsprechend weniger mindert, wenn es mit dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts belastet wird. Zum Teil wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass die Zurechnung des Entnahmegewinns bei allen Gesellschaftern die Regel sei.[2] Nach einer anderen Auffassung ist der Entnahmegewinn nur dann allen Gesellschaftern zuzurechnen, wenn die Entnahme mit dem vertraglichen Gewinnanteil des begünstigten Gesellschafters verrechnet werden soll.[3]

 

Rz. 145

Einig ist man sich jedoch bei der Auffassung, dass der Entnahmegewinn jedenfalls dann ausschließlich dem begünstigten Gesellschafter zuzurechnen ist, wenn die Umstände ergeben, dass die Gesellschafter die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsabrede insoweit ändern wollten. Die bisherige BFH-Rechtsprechung sieht die zweite Möglichkeit als die Regel an, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.[4] Das lässt sich – jedenfalls bei entsprechender Buchung durch die Gesellschaft – damit rechtfertigen, dass die Gewinnverteilungsabrede auch stillschweigend geändert werden kann und dass die buchmäßige Behandlung als Beweisanzeichen zu werten ist.[5]

 

Rz. 146

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, dass es Eigentum nur eines Gesellschafters wird, so wird der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern zugerechnet, falls die stillen Reserven dem begünstigten Gesellschafter geschenkt worden sind.

 

Rz. 147

Insbesondere bei Familiengesellschaften kommt auch die Möglichkeit in Betracht, dass der begünstigte Gesellschafter die in dem entnommenen Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven geschenkt erhält.[6] In derartigen Fällen erhöht der Entnahmegewinn anteilig das Kapitalkonto des zuwendenden Gesellschafters. Es vermindert sich allerdings wiederum anteilig durch den Abgang des entnommenen Wirtschaftsguts, da auch der zuwendende Gesellschafter insoweit anteilig eine Entnahme vornimmt. Es wird auch der Standpunkt vertreten, dass der Gewinn allen Gesellschaftern nach der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede zuzurechnen ist, es sei denn, noch vor der Entnahme ist aus betrieblichem Anlass ein anderer Zweck vereinbart worden.[7]

[2] Wacker, in Schmidt, EStG, 2018, § 15 Rz. 446.
[3] Autenrieth, DStZ 1990, S. 99.
[6] Wacker, in Schmidt, EStG, 2018, § 15 Rz. 545.
[7] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 357; Wacker, in Schmidt, EStG, 2018, § 15 Rz. 446.

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