Rz. 117
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt, handelt sich um eine Einlage des Steuerpflichtigen. Die Einlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG für den Zeitpunkt der Zuführung mit dem Teilwert anzusetzen. Bei der Einlage von Grundstücken ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG zu beachten.[1]
Rz. 118
Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Betriebs des Steuerpflichtigen in sein Privatvermögen handelt es sich um eine Entnahme, für die die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzuwenden ist. Spätere Veräußerungsgewinne können nur nach den §§ 17, 23 EStG erfasst werden.[2]
Einzelheiten einschließlich der Rechtsfolgen der Entnahmen vgl. "Einlagen und Entnahmen", Rz. 7 ff.
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