Rz. 43

Einlagen sind das Gegenstück der Entnahme, nicht hingegen das Spiegelbild, da Nutzungen und Leistungen nicht einlagefähig sind. Die Grundsätze zur Entnahme gelten entsprechend auch für Einlagen. Die Regelung über die Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG will zum einen verhindern, dass steuerfrei gebildetes oder bereits versteuertes Vermögen (erneut) einer Besteuerung unterworfen wird, zum anderen sicherstellen, dass alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, z. B. für die Nutzung betriebsfremden Vermögens, als Betriebsausgaben abziehbar sind.[1] Es handelt sich somit um Vermögensmehrungen, die dem Betrieb aus dem außerbetrieblichen Bereich zufließen.[2]

 

Rz. 44

Legt der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen ein, erhöht sich das Betriebsvermögen zum Bilanzstichtag um die Einlage.[3] und damit beim Betriebsvermögensvergleich entsprechend der Gewinn. Da diese Vermögensmehrung aber nicht durch den Betrieb veranlasst ist, muss diese Betriebsvermögensmehrung insoweit vom Gewinn abgezogen werden.[4]

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