Ergibt sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung (Bestellung, Vertrag, etc.), die bereits vor dem 1.1.2022 bestand und sind diese im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen die Fixkosten vollständig angesetzt werden. Dies gilt auch bei erfolgter Stundung. Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z. B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

 
Praxis-Beispiel

Erstmalige Fälligkeit von Fixkosten- die Buchhaltung ist nicht unbedingt aussagekräftig

Eine Rechnung für eine zweifelsfrei notwendige Instandhaltung einer Produktionsmaschine wird vom ausführenden Dienstleister mit Rechnungsdatum 14.1.2022 gestellt. Die Fälligkeit laut Rechnung beträgt 4 Wochen (und liegt somit im Februar 2022).

In der Finanzbuchführung wird die Rechnung zutreffend im Januar 2022 als Aufwand gebucht und berücksichtigt. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ist diese Rechnung allerdings entsprechend der erstmaligen Fälligkeit zu berücksichtigen. Die Fälligkeit beträgt laut Rechnung 4 Wochen, ein Ansatz der Kosten erfolgt somit im Februar 2022. Insoweit kann die Finanzbuchführung in den allermeisten Fällen lediglich eine erste Indikation darstellen, eine Detailprüfung jeder einzelnen Rechnung ist erforderlich, um eine zutreffende Zuordnung zu gewährleisten. Meist sind umfangreiche Verschiebungen zu berücksichtigen. Gerade in Fällen, bei denen nicht in allen Monaten entsprechende coronabedingte Umsatzrückgänge vorliegen, kann dies zu überraschenden und nicht vorhergesehenen Verschiebungen führen.

Sofern Zahlungen coronabedingt gestundet wurden und dadurch im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 fällig sind, dürfen diese angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I, II, III, sowie III Plus).

Bei der Zuordnung der voraussichtlichen Kosten für den prüfenden Dritten besteht ein Wahlrecht: Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen.

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