Zeitliche Zuordnung betrieblicher Fixkosten in Phase 2:

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1.9.2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z. B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und 1. Phase der Corona-Überbrückungshilfe). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

Förderfähige Fixkosten in Phase 2

Förderfähig sind auch in der 2. Phase fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der oben aufgeführten Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer), die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1.9.2020 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1.9.2020 im Vermögen des Antragstellers befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

Vertragsanpassungen, die nach dem 1.9.2020 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1.9.2020 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1.9.2020 führen (z. B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als "verbundene Unternehmen" nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.

Etablierung des sogenannten "prüfenden Dritten" in Gestalt der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie der Rechtsanwälte

Aus der Auflistung wird deutlich, dass der Versuch unternommen wurde, die "unvermeidlichen" Fixkosten zu definieren. Dies dürfte nicht zuletzt auch eine Erkenntnis aus den Erfahrungen mit dem Corona-Soforthilfeprogramm sein, bei dem von "betrieblichem Sachaufwand" die Rede war: Mangels Klarheit oder durch offenkundige Widersprüche wurde vieles der Einschätzung und Interpretation des Antragstellers überlassen. Offenkundig sollen durch die erforderliche Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt die schlechten Erfahrungen mit der Corona-Soforthilfe nicht wiederholt werden, Missbrauch und Mitnahmeeffekte sollen möglichst vermieden werden. Da die Steuerberater bzw. die Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte auch haften, dürfte die Qualität der Angaben in den Anträgen erheblich steigen.

Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antra...

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