Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen für die Beantragung im Rahmen der Überbrückungshilfe in Phase 1 vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen, oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Dieser Punkt stellt die Praxis vor erhebliche Probleme. Die Beurteilung, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, richtet sich nach der EU-Definition. Geklärt ist mittlerweile die Frage, inwieweit klassische und in der Praxis sehr häufig vorkommende sog. "Betriebsaufspaltungen" unter diese Regelung fallen. Der Ausschluss der Förderfähigkeit gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als "verbundene Unternehmen" nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 der Verordnung EU Nr. 651/2014). Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann ein Hinweis darauf sein, dass zwei Unternehmen als verbunden einzustufen sind. Dies bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Nr. 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1.3.2020 im Vermögen des Antragstellers befand. Spätere Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, bleiben hierbei unbeachtlich.

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1.3.2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z. B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

Die voraussichtlichen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß Nr. 10 sind dem ersten Fördermonat zuzuordnen.

Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

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