Kommentar

Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Steuernachforderung, ist diese – 15 Monate nach Entstehung der Steuer beginnend – zu verzinsen ( § 233a Abs. 1 und 2 AO ).

Nachforderungszinsen können grundsätzlich wegen sachlicher Unbilligkeit erlassen werden ( Erlaß ).

Ein Erlaß kommt indessen nicht schon deswegen in Betracht, weil das Finanzamt den Steuerbescheid erst 11 Monate nach Eingang der Steuererklärung erlassen hat und/oder eine Erhöhung der Vorauszahlungen (5. Vorauszahlung) nicht mehr möglich ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.06.1996, X R 234/93

Anmerkung:

Der BFH hatte mit Urteil v. 20. 9. 1995, X R 86/94 (BStBl 1996 II S. 53) die Klage gegen einen Zinsfestsetzungsbescheid für unbegründet erachtet, die unter Hinweis auf das Zuwarten des Finanzamts über 14 Monate nach Abgabe der Steuererklärung erhoben worden war. Mit ähnlichen Erwägungen wird jetzt auch eine sachliche Unbilligkeit verneint.

Aus § 233a Abs. 2 Satz 1 AO soll sich – so der BFH – ergeben, daß sich das Finanzamt im allgemeinen ab Eingang der Erklärung 15 Monate mit der Bearbeitung Zeit lassen dürfe . Danach würde ein Steuerpflichtiger nur dann mit Sicherheit der Verzinsung entgehen können, wenn er die Steuererklärung sogleich am Neujahrstag nach Ablauf des Steuerjahres abgibt. Der BFH weist dankenswerterweise noch auf weitere Möglichkeiten der Zinsverhinderung hin. Dazu gehört der Antrag auf Festsetzung einer 5. Vorauszahlung nach § 37 Abs. 5 EStG . Diese Möglichkeit entfiel im Streitfall, weil § 37 Abs. 5 EStG eine 5. Vorauszahlung erst ab einem Mindestbetrag von 5.000 DM zuläßt . Dem Steuerpflichtigen soll dann als letztes die Möglichkeit bleiben, eine Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 Abs 1 Satz 1 AO zu beantragen.

Man mag sich nicht vorstellen, daß dies das letzte Wort des BFH ist . Ist der Steuerpflichtige ganz in die Hand des Finanzamts gegeben? Etwas Hoffnung macht der Umstand, daß der BFH die Frage offengelassen hat, ob etwa eine freiwillige Zahlung in Höhe des erwarteten Nachzahlungsbetrags die Zinspflicht verhindern kann.

Zinsen auf Steuern

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