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Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

Dr. Nikolaus Raub
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Zusammenfassung

 
Überblick

Erlass bedeutet den Verzicht des Steuergläubigers auf "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" i. S. d. § 37 AO.

Grundsätzlich sind die Finanzbehörden verpflichtet, durch Bescheid festgesetzte Steuern oder andere auf Zahlung gerichtete Ansprüche zu erheben (Erhebungsverfahren) oder beizutreiben (Vollstreckungsverfahren). Im Einzelfall kann dies jedoch aus bestimmten Gründen unbillig sein. In einem solchen Fall kann oder muss die Finanzbehörde die Steuer nach § 227 AO erlassen.

Sind Erlassgründe schon vor der Steuerfestsetzung vorhanden, kann die Finanzbehörde auch schon von vornherein die Steuer gem. § 163 AO entsprechend niedriger festsetzen.

Erlassen werden können auch bereits gezahlte Beträge. In einem solchen Fall führt der Erlass gem. § 227 2. Halbsatz AO zu einer Erstattung.

Mit dem Bescheid über den Erlass erlischt die Schuld nach § 47 AO. Ein Wiederaufleben durch Rücknahme des Erlassbescheids ist aber möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 163 AO behandelt die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren, § 227 AO die im Erhebungsverfahren.

1 Erlassvoraussetzungen

Ein Erlass setzt voraus, dass die Einziehung der Steuer usw. unbillig wäre. Was damit gemeint ist, ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Rechtsprechung und Finanzverwaltung unterscheiden zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen. Liegt im Einzelfall einer dieser beiden Billigkeitsgründe vor, kann die Finanzbehörde erlassen. Die Entscheidung hierüber liegt in ihrem Ermessen ("können").

1.1 Sachliche Billigkeitsgründe

Sie sind gegeben, wenn bereits die Besteuerung an und für sich im Einzelfall unbillig ist. Die Steuerfestsetzung entspricht zwar dem Steuergesetz, sie läuft aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den Wertungen des Gesetzgebers zuwider.[1] Hätte der Gesetzgeber diesen Einzelfall, um den es...

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