rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken mit dem im Sachwertverfahren zu bestimmenden gemeinen Wert; Verfassungsmäßigkeit der bewertungsrechtlichen Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der im Sachwertverfahren zu erfolgenden Schätzung des gemeinen Werts von im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken auf den 1.1.1935 ist in der Regel auf die in den gleich lautenden Ländererlassen vom 21.5.1993 (BStBl I 1993, 467) vorgesehene Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und ggfls. des Werts der Außenanlagen durch Wertrückrechnung der durschnittlichen Herstellungskosten auf den 1.1.1935 zurückzugreifen. Auch eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren, unter den Normalherstellungskosten liegenden Werts (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.10.1998 - II R 37/97, BFH/NV 1999, 384).

2. Sind die Nutzungsbereiche von auf dem Geschäftsgrundstück im Rasterprinzip errichteten Gebäuden je nach den betrieblichen Anforderungen innerhalb der Gebäudehülle beliebig veränderbar, müssen die Gebäudenormalherstellungskosten nicht einzig nach der konkreten Nutzung am Bewertungsstichtag, sondern auch unter Beachtung des Gebäudetypus ermittelt werden.

3. Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren in den alten und neuen Bundesländern bzw. der Einordnung ähnlicher Gebäudetypen bei unterschiedlicher Nutzung in verschiedene Wertigkeitskategorien.

 

Normenkette

BewG 1991 § 129 Abs. 1; AO 1977 § 162; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2 S. 1; BewG-DDR § 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig sind die dem angegriffenen Einheitswert zu Grunde liegenden Raummeterpreise auf den 1. Januar 1935.

Der Kläger errichtete in den neuen Bundesländern eine Vielzahl von Gewerbezentren, die er verpachtete. Im Streitfall bebaute er in 1992/1993 ein in der Gemarkung A-Stadt-Süd an der Bergern Straße gelegenes 6.975 m² großes Grundstück mit zwei Gebäuden, in denen ein SB-Autoteilefachmarkt mit Sofortmontagewerkstatt sowie ein Schuhgroßmarkt betrieben werden. Die Gebäude bzw. Gebäudeteile werden nachstehend mit Bauteil 100, 200, 300 und 400 bezeichnet.

Das erste Gebäude besteht aus einer Halle mit 5.976 m³ umbautem Raum und über 500 m² Grundfläche (Bauteil 100), die nach den Vorgaben des Mieters errichtet wurde. An die Halle ist eine Werkstatt (1.534 m³ umbauter Raum, Bauteil 200) angebaut. Das zweite Gebäude beinhaltet eine Werkstatt mit Lager (3.479 m³ umbauter Raum, Bauteil 300) sowie die SB-Verkaufsfläche für die Autozubehörteile (1.579 m³ umbauter Raum, Bauteil 400).

Die Wände des als Schuh-SB Marktes genutzten Gebäudes (Bauteil 100) bestehen aus Stahl- oder Leichtbetonplatten, die in vertikale Stahlstützen eingehängt sind. Zum Parkplatz hin befindet sich eine Schaufensteranlage mit der Haupteingangstür. Die Dachkonstruktion ist von innen sichtbar. Sie besteht aus wärmeisolierten Trapezblechen. Das im Mittel ca. 5 m hohe Dach wird durch im Innenraum stehende Stahlstützen abgefangen. Der Innenraum ist mit Teppichboden ausgelegt. Die Beheizung erfolgt über an der Decke angebrachte Warmlufttauscher, die an eine zentrale Heizanlage angeschlossen sind.

Das gegenüber dem Bauteil 100 (Schuh-SB-Markt) etwa nur halb so breite Bauteil 200 (Werkstatt) ist direkt an den Bauteil 100 angebaut. In ihm sind Hebebühnen für eine KFZ-Werkstatt untergebracht. Er unterscheidet sich in Höhe und Konstruktion ansonsten nicht von dem Bauteil 100. Lediglich der Fußboden ist mit Spaltplatten belegt. In der zum Parkplatz zugewandten Seite sind 4 Sektionaltore eingebaut. Ferner sind in der freistehenden Seitenwand zwischen den einzelnen Stahlstützen Einzelfenster in ca. 2-3 m Höhe zu einem Fensterband verbunden, das nahezu über die gesamte Seitenwand reicht und max. 1 m hoch ist.

Die Gebäudeteile 300 und 400 bestehen aus einem einheitlichen Baukörper mit einem Werkstattbereich, Sozialräumen und Lager. Die Außenwände sind wie die des Gebäudes 100 und 200 aus Gasbetonwandplatten zusammengesetzt. Das Dach besteht aus Gasbetonplatten. In der dem Parkplatz zugewandten Seite des als Laden genutzten Bauteils sind zwischen die Vertikalstützen Schaufenster und die Eingangstür sowie in der Werkstatt Sektionaltore eingebaut. Der Boden des Ladenteils ist gefliest, der des Lagers besteht aus glattem Estrich, der Werkstattbereich ist mit Spaltplatten gefliest. Die Wände im Werkstattbereich sind ca. 1,80 m hoch gefliest. Die Beheizung erfolgt wie für das Bauteil 100 beschrieben. Die Trennwände zwischen Lager, Laden und Sozialräumen sind nachträglich mit Kalksandsteinen abgemauert. Vom Lager wird der Verkaufsraum durch Regale und Verkaufsdisplays abgegrenzt. Ein ca. 5 m breiter Teil des gefliesten Ladens im Bereich der Rückwand wird durch Regale abgeteilt und als Reifenlager...

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