Im Sinn der nachstehenden Vorschriften sind die folgenden Grundstückshauptgruppen zu unterscheiden:

 

1.

Mietwohngrundstücke

Als Mietwohngrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser (Ziffer 4).

 

2.

Geschäftsgrundstücke

Als Geschäftsgrundstücke gelten solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.

 

3.

Gemischtgenutzte Grundstücke

Als gemischtgenutzte Grundstücke gelten solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder nach Ziffer 1 als Mietwohngrundstücke, noch nach Ziffer 2 als (Geschäftsgrundstücke, noch nach Ziffer 4 als Einfamilienhäuser anzusehen sind.

 

4.

Einfamilienhäuser

1Als Einfamilienhäuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. 2Dabei sind Wohnungen, die für Hauspersonal (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) bestimmt sind nicht mitzurechnen. 3Die Eigenschaft als Einfamilienhaus wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass durch Abtrennen von Räumen weitere Wohnungen (z.B. Not- oder Behelfswohnungen) geschaffen werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet werden kann; ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

5.

Die nicht unter die Ziffern 1 bis 4 fallenden bebauten Grundstücke.

 

(2) Die Frage, ob die im Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Grenzen erreicht sind, ist nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete (§ 34) zu beurteilen.

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