Werden Telekommunikationsgeräte privat genutzt dann gilt:

  • Beträgt die private Nutzung 90 % oder weniger, können,
  • bei weniger als 50 % privater Nutzung müssen

die entsprechenden Geräte als Betriebsvermögen behandelt werden. Damit sind sie entweder bei Buchführungspflichtigen zu bilanzieren oder bei Einnahme-Überschussrechnern in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen.

Die anteilige private Nutzung gilt als Entnahme: Abschreibungen bzw. anfallende Kosten werden zunächst voll als Betriebsausgabe gebucht. Der private Nutzungsanteil ist später als Entnahme gewinnerhöhend zu buchen.

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