Die Grundsatzerklärung soll eine vom Unternehmen zu entwickelnde Menschenrechtsstrategie enthalten. Sie ist von der Leitungsebene des Unternehmens zu verabschieden.

Mit dieser Grundsatzerklärung soll gewährleistet werden, dass die Unternehmensleitung sich durch diese Erklärung klar zu der Unterstützung der Menschenrechtsstrategie positioniert. Die Strategie bringt deshalb eine Selbstverpflichtung und das Engagement des Unternehmens zur Achtung der Menschenrechte und der umweltbezogenen Pflichten zum Ausdruck.

Die Grundsatzerklärung ist gegenüber Beschäftigten, gegebenenfalls dem Betriebsrat, den unmittelbaren Zulieferern und der Öffentlichkeit zu kommunizieren.[1] Warum der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung hier den Betriebsrat konkret benennt, ist aus Sicht der Autoren nicht zu erschließen. Bei der Grundsatzerklärung des LkSG handelt es sich um die Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung des LkSG, sodass hier kein Raum für eine Mitbestimmung verbleibt.

Einen Zeitpunkt zur Veröffentlichung dieser Grundsatzerklärung gibt das LkSG nicht vor. Da in dieser Grundsatzerklärung jedoch das Verfahren der Risikoanalyse und die wesentlichen Ergebnisse dargestellt werden sollen (festgestellte Risiken in der Lieferkette sowie die daraus entwickelten Erwartungen an die Lieferanten), ist aus Sicht der Autoren eine Veröffentlichung dieser Grundsatzerklärung zu Beginn der Anwendung des LkSG (also Anfang 2023 bzw. Anfang 2024) sinnvoll.

Da in dieser Grundsatzerklärung die wesentlichen Risiken und die daraus abgeleiteten Erwartungen dargestellt werden sollen, handelt es sich hier nicht um eine statische, einmalige Veröffentlichung. Die Grundsatzerklärung sollte einmal jährlich auf der Basis des Berichtes nach § 10 Abs. 2 LkSG überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

[1] BT-Drs. 19/28649, S. 44 (amtl. Begründung zu § 6 Abs. 2 LkSG).

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