§ 4 legt die Grundsätze fest, die bei der Einführung des Risikomanagements und der Durchführung der einzelnen Maßnahmen gemäß §§ 5 - 10 zu beachten sind.

Das Risikomanagement dient dem Ziel, menschenrechtliche Risiken und Rechtsgutsverletzungen entlang den Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest zu minimieren, soweit eine Beendigung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Unternehmen müssen im Rahmen des Risikomanagements nur solche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken adressieren, die sie verursacht haben.

Verursachen bedeutet, dass das Unternehmen das Risiko unmittelbar alleine hervorgerufen hat oder durch seine Handlung zu der Entstehung oder Verstärkung des Risikos (kausal) beigetragen hat.[1] Hierbei können folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:

  • Das Unternehmen nimmt über die Vertragsregelungen mit dem Lieferanten wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Lieferanten (unternehmensspezifische Vorgaben für die Produkte oder Dienstleistungen, die vom Lieferanten geliefert werden).
  • Der Anteil des Umsatzes, den der Lieferant mit dem Unternehmen macht, ist nicht nur ein geringfügiger Anteil seines Gesamtumsatzes.

Durch den Bezug zu der Lieferkette sollte durch den Gesetzgeber klargestellt werden, dass das Risiko dabei beim Unternehmen selbst, d. h. im eigenen Geschäftsbereich, bei einem unmittelbaren Zulieferer oder einem mittelbaren Zulieferer liegen kann.

[1] BT-Drs. 19/28649, S. 42 (amtl. Begründund zu § 4 Abs. 2 LkSG).

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