Welche Maßnahme angemessen ist, bestimmt sich auch nach dem konkreten Einflussvermögen des Unternehmens auf den Zulieferer, der das Risiko für eine geschützte Rechtsposition nach § 2 Abs. 2 oder einen drohenden Verstoß gegen eine umweltbezogene Pflicht nach § 2 Abs. 3 unmittelbar verursacht hat.

Dies kann sich beispielsweise nach der Größe des Unternehmens oder nach dem Auftragsvolumen richten. Ein wesentlicher Einflussfaktor ist die Nähe zum Risiko, d. h. wo und durch wen das Risiko unmittelbar entsteht: beim Unternehmen selbst, bei einem Vertragspartner oder bei einem mittelbaren Zulieferer entlang der Lieferkette. Abhängig von der Nähe und der Einflussmöglichkeit des Unternehmens verändern sich die Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen.

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