Nein, dies ist nicht der Fall. Das LkSG sieht vor, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG einzurichten. Die Bewertungskriterien hinsichtlich der Angemessenheit sind in § 3 Abs. 2 LkSG definiert.
Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich demnach anhand von
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht,
- der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie
- nach der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht.
Der Gesetzgeber hat dazu folgende Erläuterungen gegeben:
Art und Umfang der Geschäftstätigkeit | Beurteilt sich nach qualitativen und quantitativen Merkmalen. Art der Geschäftstätigkeit umfasst beispielsweise
Umfang der Geschäftstätigkeit bezieht sich unter anderem auf
Es sind insbesondere länder-, branchen- und warengruppenspezifische Risiken zu erwägen. Umso anfälliger eine Geschäftstätigkeit nach Art und Umfang ist, die geschützten Rechtspositionen oder umweltbezogenen Pflichten zu verletzen, desto umfassender müssen die zu ergreifenden Präventions- und Abhilfemaßnahmen ausfallen |
Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher eines Risikos oder Verstoßes | Orientiert sich an Größe des Unternehmens oder Auftragsvolumen. Ein wesentlicher Einflussfaktor ist die Nähe zum Risiko, d. h. wo und durch wen das Risiko unmittelbar entsteht: beim Unternehmen selbst, bei einem Vertragspartner oder bei einem mittelbaren Zulieferer entlang der Lieferkette. Abhängig von der Nähe und der Einflussmöglichkeit des Unternehmens verändern sich die Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen. |
typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung Umkehrbarkeit der Verletzung Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht |
Das Gefahrenpotenzial, das heißt die Schwere und Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen, ist ein weiteres wesentliches Kriterium der Angemessenheit des Risikomanagements. Die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung der geschützten Rechtsposition bemisst sich nach
Die Eintrittswahrscheinlichkeit beschreibt die Einschätzung, ob und wann das Risiko in eine Rechtsgutsverletzung mündet. Kriterien für die Bewertung von Schwere und Wahrscheinlichkeit können zum Beispiel sein:
|
Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem Risiko oder zu der Verletzung einer Pflicht | Bei der Art des Verursachungsbeitrages ist zu unterscheiden,
Beispiel für eine unmittelbare alleinige Verursachung: Missachtung von Arbeitsschutzstandards am Standort eines eigenen Geschäftsbereichs. Eine mittelbare Verursachung ist anzunehmen, wenn ein Unternehmen die Produktanforderungen gegenüber seinem Zulieferer in letzter Minute ändert, ohne die Lieferzeiten oder den Einkaufspreis anzupassen, und der Zulieferer in Folge gegen ILO-Kernarbeitsnormen (vgl. folgenden Kasten) verstößt, um den geänderten Anforderungen gerecht zu werden. Die Art des Verursachungsbeitrages ist typischerweise eng verknüpft mit dem Kriterium des unternehmerischen Einflussvermögens. |
Daraus lässt sich folgende Faustregel ableiten: Je stärker der Einfluss des Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerwiegender die (erwartete) Verletzung ist und je mehr das Unternehmen selbst in diese Verletzung involviert ist, desto mehr Einsatz wird seitens des Unternehmens bei den weiteren Handlungen zur Ermittlung und Ergreifung von Präventionsmaßnahmen erwartet.
Die ILO (International Labour Organization), dt. Internationale Arbeitsorganisation, w...
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