§ 24 Abs. 1 definiert die verschiedenen Umstände, die als ordnungswidriges Verhalten zu deuten sind und ein entsprechendes Bußgeld nach sich ziehen. Dazu zählen beispielsweise das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen, einen Menschenrechtsbeauftragten zu bestimmen oder eine Risikoanalyse (rechtzeitig) durchzuführen.

Die Vorschrift sieht in Abs. 1 vor, dass bestimmte Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten mit Bußgeldern bei mindestens einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatz sanktioniert werden können. Inwieweit dieser Höchstrahmen ausgeschöpft wird, bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 24 Abs. 4 dieses Gesetzes nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht. Die Behörde hat ihr Ermessen zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens, dazu zählt auch die Bemessung der Bußgeldhöhe, verhältnismäßig auszuüben.

Die Behörde verfügt über die in § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den Vorschriften der StPO geregelten Ermittlungsbefugnisse. Dazu zählen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch die Durchführung von Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Beweismitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge