LkSG: Pflichten in verbundenen Unternehmen

Geschäftsleitungen im Unternehmensverbund sind gut beraten, sich frühzeitig und vollständig von der Konzernzentrale über den Umsetzungs-Status zu informieren. Steht das Unternehmen in Geschäftsbeziehung zu einem Lieferketten-verpflichteten Konzern, sollten dessen Geschäftsberichte im Internet regelmäßig zur Kenntnis genommen und ggf. kritisch angesprochen werden.

Das Lieferkettengesetz gilt ab 1.1.2023 für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Ein Jahr später für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Die Vorschriften des Gesetzes gelten auch für verbundene Unternehmen, wenn in der Summe die oben genannte Mitarbeiterzahl erreicht wird. Betroffen sind also unmittelbar auch alle Geschäftsführungen von Tochtergesellschaften oder GmbH/UG, die innerhalb einer Unternehmensgruppe agieren. Fakt ist, dass die Geschäftsführungen im Rahmen ihrer Compliance-Verpflichtungen gefordert sind. Sie müssen die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung nicht nur schaffen, sondern auch regelmäßig kontrollieren. Das gilt auch dann, wenn diese Geschäftsführungs-Funktion einem Ressort-Verantwortlichen übertragen ist. Es gilt Gesamtverantwortung

Organisatorische Maßnahmen

In den Unternehmen müssen organisatorische Vorkehrungen getroffenen werden, die eine Umsetzung der Vorschriften des Lieferkettengesetzes (§ 4) im Unternehmen sicherstellen. Das betrifft - analog zur Position eines Datenschutzbeauftragten - die Bestellung eines Menschrechtsbeauftragten. Dieser berichtet an die gesamte Geschäftsführung. Zu dessen Aufgaben gehört es z. B. auch, im Unternehmen Mitarbeiter-Schulungen zum Thema durchzuführen, die Mitarbeiter zu sensibilisieren und ein Berichtssystem (§ 8) einzurichten, das es Mitarbeitern ermöglicht, auf Missstände und Verstöße hinzuweisen (vgl. dazu: Hinweisgeberschutzgesetz).

Dokumentation

Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Umsetzung des Lieferkettengesetzes müssen exakt dokumentiert werden (§ 10). Das betrifft eine Grundsatzerklärung zu den Sorgfaltspflichten in den Unternehmensgrundsätzen (§ 6), die einzelnen Schritte und Ergebnisse der Risikoanalyse (§ 5), den Katalog präventiver Maßnahmen, aber auch den Umgang mit festgestellten Mängeln und die dazu veranlassten Maßnahmen inkl. der Ergebnisse der Nachkontrollen. Spätestens 4 Monate nach Vorlage des Geschäftsberichtes/Jahresabschlusses ist eine solche Dokumentation im Internet zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde prüft den Bericht und wird ggf. Verbesserungsvorschläge machen oder sogar zu Auflagen verpflichten. Das reicht von Importverboten von bemängelten Produkten bis zur Untersagung von Geschäftsbeziehungen zu angeprangerten Unternehmen.

Folgen von Verstößen

Um die Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften zu kontrollieren, hat sich der Gesetzgeber weitreichende Möglichkeiten vorbehalten (§§ 14 ff.). Die Mitarbeiter des Unternehmens sind zur Auskunft über die entsprechenden Vorgänge verpflichtet, die Unternehmen sind zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet und auch die Durchsuchung nach und die Beschlagnahme von Unterlagen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist rechtlich geregelt und zulässig. Verstöße werden mit Zwangsgeld (bis 50.000 EUR) und Bußgeld bis zu 800.000 EUR oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet. Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen haben die Möglichkeit, die Rechte von Betroffenen gerichtlich geltend zu machen.


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