Geschützte Rechtsposition: Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit

In Deutschland ist die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG verankert und eine Sonderform der Vereinigungsfreiheit, wodurch das Recht definiert wird, Vereinigungen zu bilden, um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren bzw. zu fördern. Unterschieden wird zwischen der individuellen (für jeden Einzelnen) und der kollektiven (bspw. bzgl. Arbeitskampf) Koalitionsfreiheit.

Länder wie Frankreich, Italien und die Schweiz haben ähnliche Regelungen in ihren Gesetzgebungen festgehalten. Generell wird die Koalitionsfreiheit im europäischen Raum in Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgehalten. Die UNO greift das Recht, sich friedlich zu versammeln und auch sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, in Art. 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf.[1]

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat mit den Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts) und 98 (Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen) eine entsprechende Grundlage geschaffen, die als einzige UN-Organisation nicht nur die Mitgliedsstaaten adressiert, sondern auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.

In Ländern außerhalb der EU bzw. solchen, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, werden Versammlungs- und Koalitionsfreiheit jedoch mit Argwohn betrachtet – die chinesische Regierung beispielsweise erkennt die Koalitionsfreiheit der eigenen Bürger generell nicht an, da dies systemwidrige und -sprengende Elemente wären, während Kolumbien Gewerkschaften zwar zulässt, das Land die Ranglisten ermordeter Mitglieder von Gewerkschaften jedoch zugleich schon lange anführt. Der Umgang mit derartigen Fällen gestaltet sich schwierig und bedarf individueller Vorgehensweisen. Es ergibt sich eine Pflicht für das Unternehmen selbst, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Mitarbeitenden schützen bzw. dabei unterstützen, ihre Interessen zu vertreten.

Der Gesetzgeber ergänzt: ›Generell müssen alle Unternehmen innerhalb ihres Geschäftsbereiches darauf achten, Vereinigungen oder andere Gruppen in ihrer Gründung und ihren Aktivitäten nicht durch ihr unternehmerisches Handeln zu behindern und damit die nach Artikel 22 Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ILO-Übereinkommen Nr. 87 und ILO-Übereinkommen Nr. 98 einzuhaltenden Regelungen zu verletzen.‹[2]

[1] Vgl. Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948, beschlossen von den Vereinten Nationen.
[2] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 36.

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