Satz 1 benennt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als die für die Durchsetzung und Kontrolle des Gesetzes zuständige Behörde. Satz 2 regelt, dass die Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie obliegt. Satz 3 sieht vor, dass die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge