Satz 1 benennt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als die für die Durchsetzung und Kontrolle des Gesetzes zuständige Behörde. Satz 2 regelt, dass die Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie obliegt. Satz 3 sieht vor, dass die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt wird.
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