Das LkSG umfasst zunächst nur diejenigen Schritte im Unternehmen, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung sowie Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen erforderlich sind, ›[…] angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden‹ (§ 2 Abs. 5 LkSG). Demnach muss das Unternehmen auch beim Vertrieb seiner Produkte Sorgfaltspflichten einhalten. Allerdings sind die Sorgfaltspflichten in der Vertriebsphase auf den eigenen Geschäftsbereich und direkte Vertragspartner beschränkt.

Die Sorgfaltspflichten im Rahmen des Vertriebs können deshalb in zwei Bereichen erforderlich sein:[1] Zum einen kann es durch den Vertrieb selbst zu umweltbezogenen oder menschenrechtsbezogenen Risiken kommen (bspw. Missachtung von Arbeitsschutzstandards bei der Lieferung der Produkte). Zum anderen gilt der Verkauf an den Kunden als eigene Geschäftstätigkeit und gehört somit zur Lieferkette.

Ergibt die Risikoanalyse, dass durch Lieferung von Produkten an Kunden die Verletzung von Menschenrechten oder Umweltstandards gefördert werden könnte, so gelten für das Unternehmen auch hierfür Sorgfaltspflichten. Diese bemessen sich grundlegend nach den Informations- und Einflussmöglichkeiten des Unternehmens.

[1] Siehe auch https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uploads/2021/11/Initiative-Lieferkettengesetz_FAQ-Deutsch.pdf

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