Wie können fremdübliche Zinssätze für Cash Pools ermittelt werden?

Im Kern ergeben sich aus VP-Sicht folgende Fragen zur Ausgestaltung von Cash Pools:

Ist der Cash Pool Leader stets als Dienstleister anzusehen oder kann er auch als funktions- und risikostarker "Entrepreneur" qualifiziert werden?

Nach welcher VP-Methode ist die Vergütung des Cash Pool Leaders zu bestimmen?

Ist bei der Allokation der Cash-Pool-Ergebnisse zwischen dem Cash Pool Leader und den Cash-Pool-Teilnehmern zwischen Synergie- und Koordinationsgewinn zu unterscheiden?

Zu a (Charakterisierung):

Analog zu der Verzinsung von konzerninternen Darlehen ist auch bei Cash-Pool-Transaktionen zunächst eine Funktions- und Risikoanalyse für die beteiligten Gesellschaften durchzuführen, um eine Charakterisierung und letztlich eine sachgerechte VP-Methode bestimmen zu können. Der Cash Pool Leader ist in der Praxis sehr unterschiedlich ausgestattet, sodass eine Einzelfallprüfung für die Durchführung der Charakterisierung zwingend ist. Je nachdem, wie schwach oder stark die folgenden Merkmale ausgeprägt sind, kann der Cash Pool Leader als Dienstleister, aber auch als "Entrepreneur" zu qualifizieren sein:

  • Funktionsprofil: Entscheidungskompetenz, Risikokontrolle, eigenständige Auswahl und Verhandlung mit externen Banken, Vertragsabschlüsse
  • Einsatz von eigenen immateriellen Wirtschaftsgütern, Verhandlungs-, Finanzierungs-Know-how
  • Risikoübernahme: z. B. Forderungsausfall gegenüber verbundenen Unternehmen und auch den externen Banken, Währung
  • Sicherheitsgewährung durch z. B. Cash-Pool-Teilnehmer, Konzernmuttergesellschaft
  • Kapitalausstattung
  • Personalausstattung
  • Kostenstruktur (z. B. Räumlichkeiten, Versicherungen)
  • Cash-Pool-Zwang der Cash-Pool-Teilnehmer

Die deutsche Finanzverwaltung geht oft ohne differenzierte Analyse davon aus, dass der Cash Pool Leader lediglich als "Organisator" des Cash Pools gesehen werden kann und daher nur Anspruch auf eine (C+-)Dienstleistungsvergütung hat. Für Finanzierungsbetriebsstätten wird angenommen, dass diese "im Regelfall als Dienstleistung anzusehen ist" und nach "einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode" zu vergüten ist[519]. So auch die Finanzverwaltung in Österreich: "Die Dienstleistungen des Cash-Management-Betreibers können nach der Kostenaufschlagsmethode abgerechnet werden."[520]

Die OECD äußert sich zwar nicht explizit zu der Charakterisierung von Cash Pool Leadern, aber sie macht im Falle von cash-reichen Gesellschaften ohne sonstige wirtschaftliche Aktivitäten deutlich, dass diesen nicht mehr als ein risikoloser Zinssatz zustehen soll (d. h. heutzutage 0 %)[521].

Zu b (VP-Methode):

Grundsätzlich sind in Abhängigkeit der Charakterisierung des Cash Pool Leaders die Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- oder Profit-Split-Methode denkbar:

  • Preisvergleichsmethode: Vergütung der Cash-Pool-Teilnehmer auf Basis ihrer (banküblichen) Marktzinsen (als Außengrenzen und als Benchmark). Residual bei Cash Pool Leader.
  • Kostenaufschlagsmethode: Cash Pool Leader erhält C+-Vergütung auf seine Verwaltungs-/Koordinationskosten. Residual bei den Cash-Pool-Teilnehmern.
  • Profit-Split-Methode: Analyse der Funktionen, Risiken, Wertbeiträge und Synergien der Cash-Pool-Beteiligten. Allokation der Cash-Pool-Ergebnisse nach Abzug der Cash Pool Leader Kosten auf Cash Pool Leader und Cash-Pool-Teilnehmer gemäß Wertschöpfungsbeiträge.

Die Finanzverwaltungen aus Deutschland, Österreich und auch die OECD gehen bei dem Cash Pool Leader im Regelfall von einem Dienstleister aus, der anhand der C+-Methode zu vergüten ist. D. h. die Cash-Pool-Gewinne stehen allen Teilnehmern zu:

  • § 17 Abs. 2 BsGaV v. 13.10.2014 (Finanzierungsbetriebsstätten): Der Verrechnungspreis ist nach einer kostenorientierten VP-Methode zu bestimmen.
  • Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Österreich (Tz 101): "Die Dienstleistungen des Cash-Management-Betreibers können nach der Kostenaufschlagsmethode abgerechnet werden."
  • Urteil des obersten dänischen Finanzgerichts v. 20.01.2014: Der Cash Pool Leader ist nicht etwa als Bank anzusehen, dem der Spread zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen zuzuordnen ist. Vielmehr ist er als Dienstleister anzusehen.

Zu c (Gewinnverteilung):

Konzerninterne Cash Pools werden häufig aufgesetzt, um folgende Vorteile zu erreichen:

  • Sog. "Synergiegewinn" durch die Bündelung der Finanzierungsvolumen und somit Stärkung der Verhandlungsmacht gegenüber externen Banken
  • Sog. "Koordinationsgewinn", der sich aus der Differenz zwischen dem konzernexternen Soll- und Habenzinssatz für die interne Liquidität ergibt.

Soweit ersichtlich unterscheiden die deutschen und österreichischen Finanzverwaltungen und auch die OECD nicht zwischen den o. g. Gewinnarten. Nach der hier vertretenen Auffassung sind Synergiegewinne auf alle Cash Pool Teilnehmer aufzuteilen, weil die Volumenbündelung an sich noch keinen Wertschöpfungsbeitrag des Cash Pool Leaders darstellt. Der Koordinationsgewinn kann allerdings im Falle eines Cash Pool Leaders mit ausgeprägtem Funktions- und Risikoprofil durchaus ...

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