In erster Linie stellt sich bei der Implementierung eines Tax Compliance Management Systems die Frage, in wessen Verantwortung das Projekt liegt bzw. wer dabei federführend ist. Das IDW sieht diese Verantwortung analog zur Verantwortung zur Einführung und Überwachung eines allgemeinen Compliance Management Systems klar bei den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens. Typischerweise werden diese die Aufgabe zur Einrichtung und Umsetzung eines TCMS in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und -struktur deligieren. Dies belässt allerdings die finale Verantwortung bei den gesetzlichen Vertretern.[1] Kommt der Vorstand oder die Geschäftsführung dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, kann dadurch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Unternehmen entstehen.[2]

[1] IDW Praxishinweis 1/2016, Tz. 19.; Besch, Starck; in: Corporate Compliance, § 33, Rn. 112.
[2] Vgl. hierzu auch das Urteil gegen einen ehemaligen Vorstand, der wegen eines unzureichenden CMS zu einer Schadensersatzzahlung i. H. v. über 15 Mio. EUR an seinen ehemaligen Dienstgeber verurteilt wurde, LG München I, Urteil v. 10.12.2013, 5 HKO 1387/10, DB 2014 S. 766.

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