Mit dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondstandortgesetz – FoStoG) vom 10.6.2021 wurden steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondstandorts Deutschlands gebündelt. Die Neuregelung fördert die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, indem der steuerfreie Höchstbetrag von 360 EUR auf 1.440 EUR im Einkommensteuergesetz[1] angepasst wurde. Hierunter fallen jedoch nur die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen.

Für die Steuerbefreiung bleibt es weiterhin dabei, dass es nicht relevant ist, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt wird.

Darüber hinaus wurde eine weitere Regelung zur Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere für Start-ups ins Einkommensteuergesetz aufgenommen (§ 19a EStG). Hier ist nun geregelt, dass die Übertragung einer Mitarbeiterbeteiligung, welche zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird, im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht der Besteuerung unterliegt. Die Besteuerung erfolgt künftig erst, wenn

  • die Beteiligung veräußert wird,
  • seit der Übertragung auf den Arbeitnehmer 12 Jahre vergangen sind oder
  • das Arbeitsverhältnis endet.

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