(1) 1Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und

 

1.

von einer Kirche gegründet oder

 

2.

organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder

 

3.

in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt oder

 

4.

deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen

sind. 2Kirchliche Stiftungen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.

 

(2) 1Entscheidungen der Stiftungsbehörde werden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde getroffen. 2Für die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gilt § 6 nur insoweit, als keine entsprechenden kirchlichen Vorschriften bestehen. 3Im übrigen gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die zuständige Kirchenbehörde Ausnahmen zulassen kann. 4An Stelle der Stiftungsbehörde erteilt die zuständige Kirchenbehörde gemäß § 7 die Genehmigung von Satzungsänderungen, durch die nicht der Zweck einer kirchlichen Stiftung geändert. 5An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 gelten entsprechend für die Stiftungen der jüdischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die für die Aufsicht über die Stiftungen erforderlichen Vorschriften erlassen haben.

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