LfSt Bayern, 26.4.2006, S 7221 - 1 St 35 N

Tiernahrungsprodukte können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG unterliegen. In Frage kommen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in diesem Zusammenhang

  • Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie und zubereitetes Futter (Anlage 2 zum UStG lfd. Nr. 37 bzw. Kapitel 23 des Zolltarifes) sowie
  • Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel (Anlage 2 zum UStG lfd. Nr. 5 Buchst. a bzw. Position 0504 des Zolltarifes) und rohe Knochen (Anlage 2 zum UStG lfd. Nr. 5 Buchst. c bzw. Position 0506 des Zolltarifes).

Abgesehen von den im zweiten Spiegelstrich genannten Tarifpositionen 0504 und 0506 sind keine der in Kapitel 5 einzureihenden Waren in der Anlage 2 zum UStG enthalten. Entsprechende Waren sind damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, sofern nicht im Ausnahmefall diese „andere Waren tierischen Ursprungs” extra zu Tierfutter im Sinne der lfd. Nr. 37 der Anlage 2 zum UStG verarbeitet wurden.

Im Rahmen von Außenprüfungen wurde bekannt, dass entsprechende Umsätze häufig dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, obwohl sie mit dem Regelsteuersatz zu besteuern wären. In vielen Fällen ist die zutreffende Einreihung in eine Zolltarifposition nur möglich, wenn eine unverbindliche Zolltarifauskunft bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt eingeholt wird (vgl. hierzu die Randziffern 6 bis 8 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638).

Ich bitte, im Rahmen von Außenprüfungen auf die zutreffende steuerliche Behandlung entsprechender Sachverhalte zu achten.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

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