Rz. 221

Im Einzelnen fallen unter Nr. 5 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 222

a)

Magen von Hausrindern und Hausgeflügel (aus Position 0504 00 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehören frische, gesalzene oder getrocknete Mägen von Hausrindern (Position 0102 des Zolltarifs) und von Hausgeflügel (Position 0105 des Zolltarifs), ganz oder geteilt. Ob sie im Einzelfall tatsächlich zur menschlichen Ernährung verwendet werden, ist unbedeutend für die Begünstigung. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel der ermäßigte Steuersatz gelte. In ihrer Antwort führte die Bundesregierung aus, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[1]

Hierzu gehören nicht

  1. Därme und Blasen von Tieren (aus Position 0504 des Zolltarifs);
  2. Mägen von anderen Tieren als von Hausrindern und Hausgeflügel, auch wenn sie genießbar sind (aus Position 0504 des Zolltarifs).
 

Rz. 223

b) Rohe Bettfedern und Daunen (aus Position 0505 des Zolltarifs) (mWv 1.1.1997 weggefallen).
 

Rz. 224

c)

Rohe Knochen (aus Position 0506 des Zolltarifs).

Hierzu gehören nur Knochen im Rohzustand. Dies sind frische nicht bearbeitete Knochen, wie sie beim Schlachten anfallen. Dazu zählen insbesondere Röhrenknochen mit Mark (sog. Markknochen) und Rinderknochen ohne Mark (sog. krause Knochen), die bei der Herstellung von Suppen und Soßen Verwendung finden, auch wenn den Knochen noch geringe Mengen Fleisch anhaften. Knochen, die für technische Zwecke verwendet werden (z. B. Röhrenknochen, aus denen das Mark entfernt wurde) fallen auch darunter.

Haften den rohen Knochen jedoch größere Mengen Fleisch an und ist dieses Fleisch für die Ware charakterbestimmend, gehören sie zu Kap. 2 des Zolltarifs und fallen unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG (Rz. 175).

Hierzu gehören nicht

  1. bearbeitete (z. B. entfettete, mit Säure behandelte oder entleimte) Knochen, z. B. Naturknochen-Präparate (aus Position 0506 des Zolltarifs);
  2. Mehl, Schrot und Abfälle von Knochen (aus Position 0506 des Zolltarifs);
  3. Hörner, Hufe und Klauen (aus Position 0507 des Zolltarifs);
  4. Flechsen und Sehnen (aus Position 0511 des Zolltarifs).
 

Rz. 225

Die Verwaltung weist darauf hin, dass Tiernahrungsprodukte nur dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn es sich z. B. um Erzeugnisse der Nr. 5 oder der Nr. 37 der Anlage 2 des UStG handele. Abgesehen von den in Nr. 5 Buchst. a und c der Anlage 2 des UStG genannten Tarifpositionen 0504 00 00 und 0506 seien keine der in Kap. 5 des Zolltarifs einzureihenden Waren in der Anlage 2 des UStG enthalten. Entsprechende Waren seien damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, sofern nicht im Ausnahmefall diese "andere Waren tierischen Ursprungs" extra zu Tierfutter i. S. d. Nr. 37 der Anlage 2 des UStG verarbeitet wurden. Im Rahmen von Außenprüfungen sei bekannt geworden, dass entsprechende Umsätze häufig dem ermäßigten Steuersatz unterworfen würden, obwohl der Regelsteuersatz anzuwenden wäre.[2]

[1] Antwort der Bundesregierung v. 28.6.2019 auf die Frage Nr. 34 einer Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 19/11256, 11.

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