Nur die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Entnahmen von Gegenständen der Anlage 2 durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, die unentgeltliche Zuwendung eines solchen Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf und jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands der Anlage 2 können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Tatbestände i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG (die privat veranlasste Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands bzw. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für außerunternehmerische Zwecke) sind somit nicht steuerbegünstigt. Dies gilt vor allem für die Entnahme von Speisen und Getränken, sofern es sich hierbei um eine sonstige Leistung handelt.[1]

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