Für folgende Umsätze ermäßigt sich der Steuersatz ab dem 1.1.2023 auf 0 %:

  1. für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird[1];
  2. für die Einfuhr und den innergemeinschaftliche Erwerb von Solarmodulen und Stromspeichern, wenn die Lieferung dieser Gegenstände die Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt[2];
  3. für die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern, wenn die Lieferung der Komponenten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG dem Nullsteuersatz unterliegt[3].
 
Hinweis

Voraussetzungen gelten bei Leistungen bis 30 kw als erfüllt

Die Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG gelten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

 
Wichtig

Nullsteuersatz nur für Leistungen gegenüber dem Betreiber

Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Dieser erstmalig in Deutschland geltende Nullsteuersatz entlastet die Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bürokratie, da diese aufgrund des Nullsteuersatzes die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden können. Durch den Nullsteuersatz entfällt die Steuerlast aus der Neuinvestition und somit der Grund für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Das BMF hat am 27.2.2023[4]

ein Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Danach gilt aus Verwaltungssicht insbesondere Folgendes:

21.1 Lieferung einer Photovoltaikanlage/Einheitlichkeit der Leistung

Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage begründet eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG und unterliegt dem Nullsteuersatz. Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern.[1]

Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a.:

  • die Übernahme der Anmeldung in das MaStR,
  • die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
  • die Montage der Solarmodule,
  • die Kabelinstallationen,
  • die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
  • die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
  • die Herstellung des AC-Anschlusses,
  • die Bereitstellung von Gerüsten,
  • die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch
  • die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. aufgrund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.[2]

Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE.

 
Wichtig

Aufteilung des Entgelts bei Leasing- oder Mietkaufverträgen

Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt, wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung. Ein einheitlicher Mietbetrag ist nach der einfachsten möglichen Methode aufzuteilen.

Für Mietkauf und Leasingverträge, die als Lieferung einzustufen sind und die keine Aufteilung des Entgelts vorsehen, ist eine Aufteilung anhand der internen Kalkulation vorzunehmen, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 geliefert worden ist. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer ein pauschales Verhältnis von 90 % für die Überlassung der Photovoltaikanlagen und 10 % für die eigenständigen Serviceleistungen ansetzt. Im Übrigen gelten die Grundsätze von Abschn. 3.5 Abs. 7 UStAE.[3]

21.2 Betreiber einer Photovoltaikanlage

Der Nullsteuersatz erfasst nur die Lieferung an den Betrei...

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