Quasi ein Sonderfall der Verrechnungspreisbesteuerung ist die Besteuerung einer Funktionsverlagerung, bei der der Transfer einer betrieblichen Funktion ins Ausland steuerlich erfasst wird. Diese Funktionsverlagerung ist in § 1 Abs. 3b AStG normiert.[1] Zusätzlich zu beachten ist die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) v. 12.8.2008.[2] Auch die Grundsätze der Verwaltung zur Funktionsverlagerung sind zu beachten.[3]

[1] Vgl. Kaligin, in Lademann, AStG, § 1 AStG Rz. 179 ff.
[2] Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV), BGBl. 2008 I S. 1680, i. d. F. vom 18.10.2022, BGBl. I 2022, S. 1803.
[3] Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen – Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung – BMF, Schreiben v. 13.10.2010, IV B 5 – S – 1341/08/1003, BStBl 2010 I S. 774. Dieses Schreiben gilt allerdings nur noch für Vorgänge bis 31.12.2021, da für die Rechtslage ab 1.1.2022 die Ausführungen zur Funktionsverlagerung in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise gelten.

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