Quasi ein Sonderfall der Verrechnungspreisbesteuerung ist die Besteuerung einer Funktionsverlagerung, bei der der Transfer einer betrieblichen Funktion ins Ausland steuerlich erfasst wird. Diese Funktionsverlagerung ist in § 1 Abs. 3b AStG normiert.[1] Zusätzlich zu beachten ist die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) v. 12.8.2008.[2] Auch die Grundsätze der Verwaltung zur Funktionsverlagerung sind zu beachten.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen