Besondere Fragen ergeben sich bei sog. Funktionsverlagerungen. Diese waren seit 2008 in § 1 Abs. 3 Sätze 9 bis 13 AStG gesondert geregelt. Einzelheiten ergeben sich aus der FVerlV.[1] Nach den letzten Änderungen findet sich die gesetzliche Regelung zur Funktionsverlagerung in § 1 Abs. 3b AStG. Weiterhin sind die Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung zu beachten, die auf Altfälle bis 31.12.2021 noch anzuwenden sind.[2]
Für die Rechtslage ab 1.1.2022 ergeben sich die Verwaltungsauffassungen direkt aus dem Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen