Besondere Fragen ergeben sich bei sog. Funktionsverlagerungen. Diese waren seit 2008 in § 1 Abs. 3 Sätze 9 bis 13 AStG gesondert geregelt. Einzelheiten ergeben sich aus der FVerlV.[1] Nach den letzten Änderungen findet sich die gesetzliche Regelung zur Funktionsverlagerung in § 1 Abs. 3b AStG. Weiterhin sind die Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung zu beachten, die auf Altfälle bis 31.12.2021 noch anzuwenden sind.[2]

Für die Rechtslage ab 1.1.2022 ergeben sich die Verwaltungsauffassungen direkt aus dem Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023.[3]

[1] Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV v. 12.8.2008, Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen, BGBl 2008 I S. 1680, mit Wirkung zum 1.1.2022 umfassend überarbeitet. BGBl. I 2022, S. 1803.
[3] BMF, Schreiben v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017:003, BStBl. I 2023, S. 1093 Tz. 3.91ff.

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