Leitsatz

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, stellen nicht generell eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Hätte ein vergleichbarer fremder Geschäftsführer nicht ohne derartige betriebsübliche steuerfreie Zuschläge gearbeitet, sind diese auch steuerlich anzuerkennen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH betreibt eine Autobahntankstelle. Neben 41 Arbeitnehmern waren auch die beiden Gesellschafter als Geschäftsführer tätig. Da die Tankstelle rund um die Uhr geöffnet war, erhielten alle Arbeitnehmer - auch die Geschäftsführer - steuerfreie Zuschläge gemäß § 3b EStG ausbezahlt. Das Finanzamt wertete die Zuschläge an die Geschäftsführer als vGA.

 

Entscheidung

Das FG gibt der Klage der GmbH statt. Denn im Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbarte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht stets als vGA anzusehen. Wenn mit einem Fremdgeschäftsführer zusätzlich zum Grundgehalt nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge vereinbart werden und die Anforderungen an die Aufzeichnung der tatsächlich an Sonntagen, Feiertagen und nachts geleisteten Arbeitszeiten erfüllt sind, werden diese auch steuerlich anerkannt. Im Rahmen eines Fremdvergleichs kann deshalb diese Vergünstigung einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verwehrt werden. Anders als bei einer zusätzlichen Vergütung für Überstunden, wird nicht Mehrarbeit, sondern die Arbeit zu besonderen Zeitpunkten zusätzlich honoriert. Dabei spricht gerade die Beschäftigung mehrerer Geschäftsführer für eine gesonderte Abgeltung der durch § 3b EStG geförderten und jeweils tatsächlich erbrachten Arbeit.

Dem steht das Urteil des BFH vom 19.3.1997 (BFH, Urteil v. 19.3.1997, I R 75/96, BStBl 1997 II S. 577) nicht entgegen. Darin sprach sich der BFH gegen steuerfreie Zuschläge für Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht aus. Denn es können im Einzelfall überzeugende betriebliche Gründe gegeben sein, die für eine steuerliche Anerkennung sprechen.

 

Hinweis

Die Praxis ist bisher davon ausgegangen, dass durch die nachhaltige Rechtsprechung des BFH diese Frage endgültig geklärt ist. So hatte der BFH mit Beschluss vom 19.7.2001 (BFH, Beschluss v. 19.7.2001, I B 14/00, BFH/NV 2001 S. 1608) es für nicht mehr klärungsbedürftig angesehen, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit als vGA zu werten sind. Im Urteil vom 27.3.2001 (BFH, Urteil v. 27.3.2001, I R 40/00, BStBl 2001 II S. 655) wurde diese Auffassung auch bei Zahlung an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer bestätigt.

Somit bleibt das vom FG zugelassene Revisionsverfahren mit Interesse abzuwarten. Nach Auffassung des FG hat der BFH bisher noch nicht ausdrücklich entschieden, dass bei Vorliegen überzeugender betrieblicher Gründe für die Zahlung steuerfreier Zuschläge, diese nicht zu einer vGA führen. Das könnte insbesondere bei nur geringeren Gesamtvergütungen der Fall sein.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2003, I 290/2000

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